RS OGH 1997/11/7 1R439/97k

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Norm

GebAG §34

Rechtssatz

Die Mühewaltungsgebühr eines Psychologen, der gleichzeitig Psychotherapeut ist, für die Erstattung eines Gutachtens in einem Pflegschaftsverfahren ist nicht unter Zugrundelegung des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 28.11.1994 zu bemessen, sondern hat sich an den im außergerichtlichen Erwerbsleben des Sachverständigen erzielten Einkünften unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Kosten einer freiberuflichen Psychologen-/Psychotherapeutenpraxis zu orientieren.

Anmerkung

0000009

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000009

Dokumentnummer

JJR_19971107_0LG0929_00100R00439_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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