RS OGH 1997/11/11 10Bl11/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

StGB §6
StGB §88

Rechtssatz

Wer an einem arbeitsteiligen Zusammenwirken nur untergeordnet und ausschließlich im Interesse des Verletzten, der Vorgesetzter und für den das Risiko überschaubar ist, tätig wird, haftet nicht für dessen Verletzung. Er wirkt lediglich an einer fremden Selbstgefährdung mit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1997:RRD0000004

Dokumentnummer

JJR_19971111_LG00469_0100BL00011_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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