TE Vwgh Beschluss 2004/9/7 2003/05/0223

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
ElWOG OÖ 2001 §61;
ÖkostromG 2002 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache der GFL Buntpapierfabrik GmbH in Ansfelden, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Oktober 2003, Zl. 551.613/17- IV/1/03, betreffend Behebung eines Bescheides gemäß § 13 Abs. 3 AVG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache der GFL Buntpapierfabrik GmbH in Ansfelden, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Oktober 2003, Zl. 551.613/17- IV/1/03, betreffend Behebung eines Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2001 auf Erklärung einer Anlage zum Kleinwasserkraftwerk gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG ersatzlos behoben.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2001 auf Erklärung einer Anlage zum Kleinwasserkraftwerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ersatzlos behoben.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anerkennung ihres Wasserkraftwerkes am Freindorfer Mühlbach als Kleinwasserkraftwerksanlage verletzt. In der Beschwerde wird der belangten Behörde beigepflichtet, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowohl den Formvorschriften des § 61 OÖ ElWOG als auch jenen des § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz entsprochen haben. Die belangte Behörde habe jedoch das Kleinwasserkraftwerk dem Regime des Ökostromgesetzes unterstellt und auf Grund des Mangels eines gemeinsamen Zählpunktes mit dem seit Jahren nicht einmal mehr zum Einsatz gekommenen Dieselaggregat jede Anerkennung versagt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anerkennung ihres Wasserkraftwerkes am Freindorfer Mühlbach als Kleinwasserkraftwerksanlage verletzt. In der Beschwerde wird der belangten Behörde beigepflichtet, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowohl den Formvorschriften des Paragraph 61, OÖ ElWOG als auch jenen des Paragraph 7, Absatz eins, Ökostromgesetz entsprochen haben. Die belangte Behörde habe jedoch das Kleinwasserkraftwerk dem Regime des Ökostromgesetzes unterstellt und auf Grund des Mangels eines gemeinsamen Zählpunktes mit dem seit Jahren nicht einmal mehr zum Einsatz gekommenen Dieselaggregat jede Anerkennung versagt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden ist, ersatzlos behoben. Durch den angefochtenen Bescheid kann die Beschwerdeführerin somit aber nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Anerkennung ihres Wasserkraftwerkes als Kleinwasserkraftwerksanlage verletzt sein, da über die Frage dieser Anerkennung nicht abgesprochen wurde. Selbst wenn sich in der Bescheidbegründung dazu Ausführungen finden, liegt, da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung des Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, die Möglichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Rechtes durch diese Ausführungen in der Begründung nicht vor (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 419 und S. 423 f zitierte hg. Rechtsprechung), zumal es sich dabei auch nicht um Begründungselemente handelt, die den Spruch tragen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihren Rechten insofern verletzt zu sein, als die belangte Berufungsbehörde ihrer (vermeintlichen) Pflicht zur Entscheidung in der Sache nicht nachgekommen ist, ist ihr zu entgegnen, dass dann, wenn die Unterbehörde - wie hier - nur prozessual entschieden hat, die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden darf (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1273 f unter E 162 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden ist, ersatzlos behoben. Durch den angefochtenen Bescheid kann die Beschwerdeführerin somit aber nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Anerkennung ihres Wasserkraftwerkes als Kleinwasserkraftwerksanlage verletzt sein, da über die Frage dieser Anerkennung nicht abgesprochen wurde. Selbst wenn sich in der Bescheidbegründung dazu Ausführungen finden, liegt, da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung des Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, die Möglichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Rechtes durch diese Ausführungen in der Begründung nicht vor vergleiche , dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Sitzung 419, und Sitzung 423, f zitierte hg. Rechtsprechung), zumal es sich dabei auch nicht um Begründungselemente handelt, die den Spruch tragen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihren Rechten insofern verletzt zu sein, als die belangte Berufungsbehörde ihrer (vermeintlichen) Pflicht zur Entscheidung in der Sache nicht nachgekommen ist, ist ihr zu entgegnen, dass dann, wenn die Unterbehörde - wie hier - nur prozessual entschieden hat, die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden darf vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Sitzung 1273, f unter E 162 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

Da die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit somit nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Da die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit somit nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2004 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 7. September 2004

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050223.X00

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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