RS OGH 1997/11/19 7Ra287/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
beobachten
merken

Norm

ASGG §2
ZPO §54 Abs1
EO §301
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

RIS: §§ 2 ASGG, 54 Abs.1 ZPO, 301 EORIS: Paragraphen 2, ASGG, 54 Absatz eins, ZPO, 301 EO

 

 

Bei Einschränkung des Klagebegehrens im Drittschuldnerprozeß auf Kosten ist in Urteilsform zu entscheiden, auch wenn diese Kostenentscheidung mit Rekurs anzufechten ist (vgl. auch ZASB 1997,3). Die Kostennote ist auch bei Abschluß eines bedingten Vergleichs bis zum ausdrücklich erklärten und protokollierten Schluß der Verhandlung vorzulegen und kann nicht bei Abschluß eines bedingten Vergleichs mit dem den Vergleich widerrufenden Schriftsatz nachgetragen werden (vgl. auch IndRME 1975/542). Eine solcherart vorgelegte Kostennote ist gemäß § 54 Abs.1 ZPO verspätet und führt zum Verlust des Kostenersatzanspruches, sodaß die Voraussetzungen des § 301 Abs 3 EO nicht mehr zu prüfen sind.Bei Einschränkung des Klagebegehrens im Drittschuldnerprozeß auf Kosten ist in Urteilsform zu entscheiden, auch wenn diese Kostenentscheidung mit Rekurs anzufechten ist vergleiche auch ZASB 1997,3). Die Kostennote ist auch bei Abschluß eines bedingten Vergleichs bis zum ausdrücklich erklärten und protokollierten Schluß der Verhandlung vorzulegen und kann nicht bei Abschluß eines bedingten Vergleichs mit dem den Vergleich widerrufenden Schriftsatz nachgetragen werden vergleiche auch IndRME 1975/542). Eine solcherart vorgelegte Kostennote ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO verspätet und führt zum Verlust des Kostenersatzanspruches, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 301, Absatz 3, EO nicht mehr zu prüfen sind.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 163/05a. Diese ist nunmehr unter RW0000683 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000220

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten