TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/7 2001/18/0115

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AuslBG §3 Abs1;
FrG 1997 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des D, geboren 1964, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. April 2001, Zl. SD 929/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. April 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. April 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 24. August 2000 als Besatzungsmitglied des rumänischen Schubtransportschiffes "Giurgiu 29" im Zuge einer Kontrolle dabei betreten worden, wie er (zumindest) zwischen dem 13. März und dem 11. April 2000 zwischen dem Abbaufeld in der Donau nahe Krems und der Verladestation der (österreichischen) Firma L. in Pöchlarn bzw. der Entladefläche im Hafen Krems mit Transportfahrten beschäftigt gewesen sei. Dabei sei - nach Ansicht des Arbeitsinspektorates - die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers von der (österreichischen) Firma D. in Anspruch genommen worden. Für den bei einem ausländischen Arbeitgeber, nämlich der CNFR in Rumänien, beschäftigten Beschwerdeführer liege keine Entsendebewilligung vor. Die CNFR habe keinen Betriebssitz im Inland. Der Beschwerdeführer sei somit gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 und 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt worden, ohne dass der Arbeitgeber über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG sei erfüllt. Dabei sei es rechtlich ohne Relevanz, ob der für die CNFR tätige Beschwerdeführer nach einer zwischen der Firma L. und der CNFR getroffenen Vereinbarung, wonach die CNFR die Firma L. im Namen der Firma D. mit Schotter- und Kiesmaterial aus der Donaubaggerung beliefern sollte, für die Firma D. oder die Firma L. tätig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei laut Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 24. August 2000 als Besatzungsmitglied des rumänischen Schubtransportschiffes "Giurgiu 29" im Zuge einer Kontrolle dabei betreten worden, wie er (zumindest) zwischen dem 13. März und dem 11. April 2000 zwischen dem Abbaufeld in der Donau nahe Krems und der Verladestation der (österreichischen) Firma L. in Pöchlarn bzw. der Entladefläche im Hafen Krems mit Transportfahrten beschäftigt gewesen sei. Dabei sei - nach Ansicht des Arbeitsinspektorates - die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers von der (österreichischen) Firma D. in Anspruch genommen worden. Für den bei einem ausländischen Arbeitgeber, nämlich der CNFR in Rumänien, beschäftigten Beschwerdeführer liege keine Entsendebewilligung vor. Die CNFR habe keinen Betriebssitz im Inland. Der Beschwerdeführer sei somit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt worden, ohne dass der Arbeitgeber über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG sei erfüllt. Dabei sei es rechtlich ohne Relevanz, ob der für die CNFR tätige Beschwerdeführer nach einer zwischen der Firma L. und der CNFR getroffenen Vereinbarung, wonach die CNFR die Firma L. im Namen der Firma D. mit Schotter- und Kiesmaterial aus der Donaubaggerung beliefern sollte, für die Firma D. oder die Firma L. tätig geworden sei.

Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme und jede Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädige, seien die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - gegeben. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme und jede Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädige, seien die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. - vorbehaltlich der Paragraphen 37, und 38 leg. cit. - gegeben.

Auf Grund des sehr kurzen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen im Bundesgebiet sei mit dem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben verbunden. Eine Prüfung nach § 37 FrG sei daher nicht vorzunehmen. Da auch keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne die Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots erwartet werden. Auf Grund des sehr kurzen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen im Bundesgebiet sei mit dem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben verbunden. Eine Prüfung nach Paragraph 37, FrG sei daher nicht vorzunehmen. Da auch keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne die Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Nach § 36 Abs. 1 leg. cit. ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose, dass der Aufenthalt eines Fremden die in Z. 1 oder die in Z. 2 genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (§ 36 Abs. 2 Z. 8 FrG idF BGBl. I Nr. 134/2000). 1.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Nach Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose, dass der Aufenthalt eines Fremden die in Ziffer eins, oder die in Ziffer 2, genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, leg. cit. hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2000,).

1.2. Mit seinem Vorbringen, er habe seine Arbeitsleistung als Mitglied der Besatzung des Donauschiffes "Giurgiu 29" (für die CNFR) erbracht, es habe kein Arbeits- oder Auftragsverhältnis zwischen ihm und der (österreichischen) Firma D. bestanden bzw. die österreichischen Firmen D. oder L. seien nicht Arbeitgeber im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG gewesen und er habe von diesen Firmen weder Arbeitsanweisungen noch Bezahlungen erhalten, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. 1.2. Mit seinem Vorbringen, er habe seine Arbeitsleistung als Mitglied der Besatzung des Donauschiffes "Giurgiu 29" (für die CNFR) erbracht, es habe kein Arbeits- oder Auftragsverhältnis zwischen ihm und der (österreichischen) Firma D. bestanden bzw. die österreichischen Firmen D. oder L. seien nicht Arbeitgeber im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gewesen und er habe von diesen Firmen weder Arbeitsanweisungen noch Bezahlungen erhalten, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Abs. 1 des § 18 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 lautet: Absatz eins, des Paragraph 18, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, lautet:

"Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf."

§ 18 AuslBG, der die Überschrift "Betriebsentsandte Ausländer" trägt, soll die unter diesem Begriff zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener (inländischen) Person, die den Ausländer verwendet. Eine Unterstellung dieser Ausländer im Fall einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht, sofern nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und andererseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0230). Paragraph 18, AuslBG, der die Überschrift "Betriebsentsandte Ausländer" trägt, soll die unter diesem Begriff zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener (inländischen) Person, die den Ausländer verwendet. Eine Unterstellung dieser Ausländer im Fall einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht, sofern nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und andererseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0230).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihn sein Arbeitgeber, das (nur) in Rumänien ansässige Unternehmen CNFR, damit betraut hat, in Österreich im Namen des Unternehmens D. zwischen dem 13. März und dem 11. April 2000 Transportfahrten für das Unternehmen L. vorzunehmen. Ebenso unstreitig ist, dass für den Beschwerdeführer keine Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 FrG erteilt worden ist. Er wurde von einem Organ der Arbeitsinspektorate sohin bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Damit ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihn sein Arbeitgeber, das (nur) in Rumänien ansässige Unternehmen CNFR, damit betraut hat, in Österreich im Namen des Unternehmens D. zwischen dem 13. März und dem 11. April 2000 Transportfahrten für das Unternehmen L. vorzunehmen. Ebenso unstreitig ist, dass für den Beschwerdeführer keine Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG erteilt worden ist. Er wurde von einem Organ der Arbeitsinspektorate sohin bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG erfüllt.

2. Die - nicht bekämpfte - weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schwarzarbeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0040) ebenso nicht als rechtswidrig erkannt werden. 2. Die - nicht bekämpfte - weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schwarzarbeit vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0040) ebenso nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Die belangte Behörde ist ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Verletzung eines Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich eine Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 37 FrG nicht vorzunehmen ist. 3. Die belangte Behörde ist ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Verletzung eines Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich eine Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 37, FrG nicht vorzunehmen ist.

4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 7. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180115.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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