RS OGH 1997/11/28 1R552/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1997
beobachten
merken

Norm

EO §7 Abs1
VVG §1
VVG §3

Rechtssatz

Bei der Eintreibung von nach § 174 ForstG verhängten Geldstrafen wird die Vollstreckungsbehörde organisatorisch und funktionell in Vollziehung des Forstgesetzes für den Bund tätig. Das als betreibende Partei auftretende Land Vorarlberg ist daher nach § 7 Abs 1 EO nicht Berechtigte aus den der Exekution als Titel zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg.

Anmerkung

0000022

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000022

Dokumentnummer

JJR_19971128_0LG0929_00100R00552_97B0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten