Norm
EO §7 Abs1Rechtssatz
Bei der Eintreibung von nach § 174 ForstG verhängten Geldstrafen wird die Vollstreckungsbehörde organisatorisch und funktionell in Vollziehung des Forstgesetzes für den Bund tätig. Das als betreibende Partei auftretende Land Vorarlberg ist daher nach § 7 Abs 1 EO nicht Berechtigte aus den der Exekution als Titel zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg.Bei der Eintreibung von nach Paragraph 174, ForstG verhängten Geldstrafen wird die Vollstreckungsbehörde organisatorisch und funktionell in Vollziehung des Forstgesetzes für den Bund tätig. Das als betreibende Partei auftretende Land Vorarlberg ist daher nach Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht Berechtigte aus den der Exekution als Titel zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg.
Anmerkung
0000022Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000022Dokumentnummer
JJR_19971128_0LG0929_00100R00552_97B0000_006