Norm
VVG §1Rechtssatz
Die Vollstreckungsbehörde schreitet bei der Eintreibung einer nach § 174 ForstG verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 3 VVG nicht selbst als betreibende Partei oder Partei kraft Amtes, sondern namens des im konkreten Fall anspruchsberechtigten Rechtsträgers ein.Die Vollstreckungsbehörde schreitet bei der Eintreibung einer nach Paragraph 174, ForstG verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 3, VVG nicht selbst als betreibende Partei oder Partei kraft Amtes, sondern namens des im konkreten Fall anspruchsberechtigten Rechtsträgers ein.
Anmerkung
0000021Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000021Dokumentnummer
JJR_19971128_0LG0929_00100R00552_97B0000_005