RS OGH 1997/12/1 7Rs321/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1997
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Norm

ASGG §2
ZPO §182
ZPO §376

Rechtssatz

Dem Gericht steht die Fragestellung an die Partei (informative Befragung) jederzeit frei. Das auf diese Befragung hin Vorgebrachte gilt als Parteivorbringen. Das Ergebnis einer informativen Befragung kann aber nicht die Parteienvernehmung ersetzen. Wird eine Feststellung auf das Ergebnis einer informativen Befragung gestützt und wird dies im Berufungsverfahren als mangelhaft gerügt, so führt dies zur Aufhebung des Urteils gemäß §§ 2 ASGG, 496 Abs 2 ZPO.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 28 R 62/06b. Diese ist nunmehr unter RW0000689 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000227

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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