RS OGH 1997/12/17 12R143/97f

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

ZPO §44

Rechtssatz

Hat ein obsiegender Beklagter den zielführenden Einwand der mangelnden Passivlegitimation erst nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens über die Höhe des Klageanspruchs erhoben, sind ihm alle durch die Verzögerung entstandenen Kosten ab jenem Zeitpunkt aufzuerlegen, mit dem die Verzögerung bewirkt wurde. In der Regel werden das die Kosten nach Erstattung der Klagebeantwortung sein. Davor, nämlich für Klage und Klagebeantwortung, ist § 41 ZPO anzuwenden.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 188/05w. Diese ist nunmehr unter RW0000684 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000221

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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