RS OGH 1997/12/18 1R248/97s

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Norm

ZPO §267

Rechtssatz

Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend. Nur aus der unterbliebenen Bestreitung wegen Nichterscheinens der Partei sind die erforderlichen gewichtigen Indizien für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses jedenfalls nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 1 R 248/97s
    Entscheidungstext OLG Wien 18.12.1997 1 R 248/97s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000235

Dokumentnummer

JJR_19971218_OLG0009_00100R00248_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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