RS OGH 1997/12/19 7Rs288/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1997
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Norm

ASGG §2
ZPO §185 Abs1
ASGG §87 Abs1

Rechtssatz

Im Zivilprozeß und somit auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist der Richter von amtswegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, daß er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei zu verständigen. Erkennt der Richter dies nicht, so ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wenn sie aus sprachlichen Gründen nicht imstande ist, ihrer Aussagepflicht korrekt und in zweifelsfreier Weise nachzukommen. Beantragt der Kläger bereits in der Klage, zu den Untersuchungen und zu den Verhandlungen einen Dolmetscher beizuziehen, und erklärt er in der mündlichen Verhandlung die Gutachten nicht verstanden zu haben, so begründet es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn sich aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Klägers bzw. der Klägerin ergibt, daß diese sich mit dem beigezogenen Sachverständigen und dem Gericht nicht ausreichend verständigen konnte, sodaß die eingeholten Gutachten unrichtig und unvollständig waren.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 259/05m. Diese ist nunmehr unter RW0000688 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000226

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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