TE Vwgh Beschluss 2004/9/9 AW 2004/08/0029

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
EO §290;
EO §291;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. A, vertreten durch Mag. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien

vom 27. Mai 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-1946, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt rd. EUR 11.000,-- für das Jahr 1998; die Rückforderung erfolgte aus dem Grunde des Verschweigens der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 1. Jänner 1998.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen, gesagt werden. Bei der - im Falle der Vollstreckung einer Geldleistung allein drohenden - zwangsweisen Einbringung der Forderung kommt der Antragstellerin, soweit sich die Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte (Arbeitslohn, Pensionszahlungen, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung) beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz der §§ 290 ff EO, insbesondere auch jener der §§ 291 ff EO zugute. Es kann dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es § 30 Abs. 2 VwGG zu Grunde liegt, kein weiterreichender Schutzgedanke entnommen werden.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Letzteres lässt der vorliegende Antrag weitgehend vermissen. Das in diesem Antrag angegebene Einkommen von monatlich EUR 1800,--

und der Umstand, dass der Beschwerdeführer übe rein nicht näher nachgewiesenes (sondern bloß als nicht "nennenswert" bezeichnetes) Vermögen verfügt, lässt nicht erkennen, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer führen könnte.

Auch lässt das Beschwerdevorbringen (der Beschwerdeführer habe das AMS schon während des Jahres 1998 mündlich regelmäßig von seiner Erwerbstätigkeit unterrichtet) vor dem Hintergrund der objektiven Aktenlage (die Verwaltungsakten zeigen z.B., dass der Beschwerdeführer noch bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 26. August 1998 die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint hat) und der einschlägigen Ausführungen des in dieser Sache bereits ergangenen Erkenntnisses vom 13. August 2003, Zl. 2000/08/0080, nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid offenkundig rechtswidrig wäre.

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 9. September 2004

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080029.A00

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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