RS OGH 1998/1/30 4R550/97z

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Norm

Stmk.GVG §2 Abs3
§30
GBG §94 Abs1 Z3

Rechtssatz

Bleiben Zweifel im Sinne des § 2 Abs.3 Stmk.GVG, ist ein Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu erwirken und dem Grundbuchsgericht vorzulegen. Eine Bestätigung der Gemeinde reicht nicht aus. Sogenannte "Baulandbestätigungen" der Gemeinde sind keine Gesuchsbeilagen im Sinne des § 30 Stmk.GVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGZ0638:1998:RGZ0000016

Dokumentnummer

JJR_19980130_LGZ0638_00400R00550_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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