Norm
Stmk.GVG §2 Abs3Rechtssatz
Bleiben Zweifel im Sinne des § 2 Abs.3 Stmk.GVG, ist ein Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu erwirken und dem Grundbuchsgericht vorzulegen. Eine Bestätigung der Gemeinde reicht nicht aus. Sogenannte "Baulandbestätigungen" der Gemeinde sind keine Gesuchsbeilagen im Sinne des § 30 Stmk.GVG.Bleiben Zweifel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Stmk.GVG, ist ein Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu erwirken und dem Grundbuchsgericht vorzulegen. Eine Bestätigung der Gemeinde reicht nicht aus. Sogenannte "Baulandbestätigungen" der Gemeinde sind keine Gesuchsbeilagen im Sinne des Paragraph 30, Stmk.GVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGZ0638:1998:RGZ0000016Dokumentnummer
JJR_19980130_LGZ0638_00400R00550_97Z0000_001