TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/9 2001/15/0202

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §153 Abs3 idF 1990/465;
FinStrG §156 Abs2;
FinStrG §58 Abs2;
FinStrG §62 Abs3 idF 1990/465;
FinStrG §93;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. Volkmar Ternulz und Mag. Sabine Wisiak, Rechtsanwälte in 8480 Mureck, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates I als Organ der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 2. Februar 2001, Zl. RV 109/1-6/00, betreffend Abweisung einer Administrativbeschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines gegen SE durchgeführten Finanzstrafverfahrens wurde bei diesem am 18. Dezember 2000 morgens eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher er mitteilte, dass sich Buchhaltungsunterlagen beim Beschwerdeführer, einem selbstständigen Buchhalter, befänden. Unmittelbar darauf erteilte der Spruchsenatsvorsitzende mündlich einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers. Eine schriftliche Ausfertigung des Hausdurchsuchungsbefehls wurde den Beamten wenig später per Fax an die Büroadresse des Beschwerdeführers übermittelt; von diesen wurde die Faxkopie sodann dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Um 10.40 Uhr des 18. Dezember 2000 bestätigte der Beschwerdeführers schriftlich die Übernahme des Hausdurchsuchungsbefehles (Faxkopie). Da der Beschwerdeführer auf seine Mitgliedschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwiesen und um die Beiziehung eines Kammervertreters ersucht hatte, wurde ein solcher beigezogen. In einer um ca 10.50 Uhr des 18. Dezember 2000 verfassten Niederschrift ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Ausfolgung des Hausdurchsuchungsbefehles die gesuchten Unterlagen herausgegeben habe. In einer weiteren Niederschrift vom 18. Dezember 2000 (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die Hausdurchsuchung) ist festgehalten, dass am 18. Dezember 2000 von 10.40 Uhr bis 11.45 Uhr in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers auf Grund des Hausdurchsuchungsbefehles AB 61/00 (Ausfertigungsdatum 14. Dezember 2000) eine Amtshandlung vorgenommen worden sei, bei welcher gemäß § 93 Abs. 5 FinStrG als Vertrauensperson der Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ekkehard K beigezogen worden sei, wobei der Beschwerdeführer auf die Zuziehung einer zweiten Vertrauensperson verzichtet habe. "Die Hausdurchsuchung konnte auf Grund einer freiwilligen Herausgabe abgewendet werden. Von der SYS-BP der GBP-Wien wurden für das gegenständliche Verfahren relevante Daten auf finanzinterne Datenmedien gespeichert." Die letztgenannte Niederschrift führt die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen an.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer die mit 27. Dezember 2000 datierte "Hausdurchsuchung - Beschwerde" ein. Darin führte er aus, am 18. Dezember 2000 sei in seinen Kanzleiräumlichkeiten von 10.40 Uhr bis 11.45 Uhr von Angehörigen der Finanzverwaltung eine Hausdurchsuchung gemäß § 93 FinStrG durchgeführt worden. Die einschreitenden Organe hätten zu Beginn der Amtshandlung mitgeteilt, dass noch kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliege, der Vorsitzende des Spruchsenates jedoch mündlich einen Hausdurchsuchungsbefehl erteilt habe, und ein entsprechendes Schriftstück noch per Fax eintreffen werde. Weiters sei zugesagt worden, dass die Zustellung des Originals des Hausdurchsuchungsbefehles entsprechend der Bestimmung des § 93 Abs. 1 Finanzstrafgesetz innerhalb von 24 Stunden erfolgen werde. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei mit einem Finanzstrafverfahren gegen den Klienten des Beschwerdeführers SE begründet worden; es könne davon ausgegangen werden, dass sich im Büro des Beschwerdeführers Unterlagen befänden, welche für das Finanzstrafverfahren gegen SE als Beweismittel in Betracht kämen.

Die Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung sei rechtswidrig erfolgt. Die einschreitenden Organe hätten zwar das Vorhandensein eines mündlichen Hausdurchsuchungsbefehles angekündigt. Dieser Umstand habe sich jedoch mittlerweile als sehr zweifelhaft erwiesen: Gegen Ende der Hausdurchsuchung seien in der Kanzlei des Beschwerdeführers zwei Schriftstücke (Seiten) per Telefax eingetroffen. Hinsichtlich dieser beiden Schriftstücke sei von den Organen der Finanzverwaltung erklärt worden, dass sie Kopien des an den Beschwerdeführer gerichteten Hausdurchsuchungsbefehles seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kämen diese Schriftstücke jedoch aus mehreren Gründen nicht als rechtswirksamer Hausdurchsuchungsbefehl in Betracht. Ein Hausdurchsuchungsbefehl müsse als Bescheid ergehen. Die per Telefax übermittelten Schriftstücke wiesen jedoch keine Bezeichnung als Bescheid auf, deshalb seien sie nicht als behördliche Erledigungen anzusehen. Außerdem wiesen sie das Ausfertigungsdatum 14. Dezember 2000 aus. Ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Hausdurchsuchungsbefehl" sei also offensichtlich am 14. Dezember 2000 erstellt worden. Das zweite Schriftstück, welches die Organe der Finanzstrafbehörde als Seite 2 des Hausdurchsuchungsbefehles bezeichneten, weise unter der Bezeichnung "der Vorsitzende des Spruchsenates" keine Unterschrift auf, sondern nur eine mit EDV oder Schreibmaschine angeführte Namensnennung (des Namens des Vorsitzenden des Spruchsenates). Erst etwas darunter weise das Schriftstück nach der vorgedruckten Zeile: Ich bestätige, dass mir am ... um ... Uhr eine Ausfertigung dieses Bescheides ausgefolgt wurde", eine nicht lesbare Unterschrift auf. Diese per Fax an die Kanzlei des Beschwerdeführers ergangenen Schriftstücke seien somit offensichtlich nicht eine Kopie des vom Vorsitzenden des Spruchsenates an den Beschwerdeführer gerichteten Hausdurchsuchungsbefehles. Inwieweit durch "Zusammenkopieren" von an andere Personen ergangenen Hausdurchsuchungsbefehlen das Bild eines Hausdurchsuchungsbefehles hätte erzeugt werden sollen, könne der Beschwerdeführer nicht feststellen. Solches werde allenfalls durch Untersuchungen der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu klären sein.

Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass ihn die einschreitenden Organe der Finanzstrafbehörde nicht belogen hätten, so sei zu Beginn der Amtshandlung ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl noch nicht vorgelegen, sondern lediglich ein mündlicher Hausdurchsuchungsbefehl. Ein an den Beschwerdeführer adressierter Hausdurchsuchungsbefehl könne somit keineswegs das Erledigungsdatum 14. Dezember 2000 aufweisen, zumal die Hausdurchsuchung erst am 18. Dezember 2000 durchgeführt worden sei und zu diesem Zeitpunkt noch kein Hausdurchsuchungsbefehl in schriftlicher Form existiert habe. Der Verdacht verstärke sich durch die Tatsache, dass bis heute (27. Dezember 2000) noch keine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Hausdurchsuchungsbefehles an den Beschwerdeführer erfolgt sei.

Wie sich aus dem als Hausdurchsuchungsbefehl bezeichneten Schriftstück ergebe, sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis als selbstständiger Buchhalter für SE tätig gewesen. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum selbstständigen Buchhalter bestellt worden. Aus einer Niederschrift vom 6. April 2000 ergebe sich aber, dass Frau Ingrid Z die Buchhaltung für SE führe, und damit nicht der Beschwerdeführer.

Die Hausdurchsuchung sei somit rechtswidrig erfolgt, weil kein Hausdurchsuchungsbefehl des Vorsitzenden des Spruchsenates im Sinne des § 93 FinStrG vorgelegen sei. Selbst die von der Finanzstrafbehörde vorgebrachten Gründe seien unrichtig. Zudem habe die Finanzstrafbehörde gegen die Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Oktober 1981, AÖF 274, verstoßen, weil eine Verständigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unterblieben sei.

Durch die rechtswidrig durchgeführte Hausdurchsuchung sei der Beschwerdeführer im Recht auf Unversehrtheit des Hausrechtes sowie im Recht auf rechtzeitige Beiziehung eines Kammervertreters bei der Hausdurchsuchung verletzt und erachte sich diesbezüglich als beschwert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vorsitzende des Spruchsenates eine Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid (Hausdurchsuchungsbefehl) des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 14.12.2000" als unbegründet ab. Ein im Sinne des § 93 Abs. 1 FinStrG ausgestellter Hausdurchsuchungsbefehl sei ein Bescheid. Dem Betroffenen steht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen derartigen Bescheid zu. Er sei jedoch allein durch die Bezeichnung "Hausdurchsuchungsbefehl" an Stelle der Bezeichnung "Bescheid" in keiner Weise in seinen Rechten verletzt. In § 93 Abs. 1 FinStrG sei die Bezeichnung "Bescheid" nicht vorgesehen, sondern die Bezeichnung "Hausdurchsuchungsbefehl". Was das Ausfertigungsdatum 14. Dezember 2000 anlange, habe eine Rückfrage beim Vorsitzenden des Spruchsenates ergeben, dass offensichtlich ein Tippfehler vorliege, zumal der in Rede stehende Hausdurchsuchungsbefehl vom Vorsitzenden des Spruchsenates tatsächlich erst am 18. Dezember 2000 nach der mündlichen Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles unterfertigt worden sei. In diesem Punkt wäre der angefochtene Hausdurchsuchungsbefehl allenfalls vom Vorsitzenden des Spruchsenates zu berichtigen gewesen. Das irrtümlich falsche Ausstellungsdatum des Hausdurchsuchungsbefehles könne den Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzen, zumal ein Bescheid erst mit seiner Zustellung rechtswirksam werde. Zum Vorbringen, die auf dem Hausdurchsuchungsbefehl befindliche Unterschrift sei einerseits an der falschen Stelle angebracht und andererseits nicht lesbar, werde entgegnet, dass kein Erfordernis der Lesbarkeit einer Unterschrift bestehe. Es stehe fest, dass der Hausdurchsuchungsbefehl vom Vorsitzenden des Spruchsenates eigenhändig unterfertigt worden sei.

Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürften Hausdurchsuchungen nur dann vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht bestehe, dass sich in den durchsuchten Räumlichkeiten eine eines Finanzvergehens verdächtige Person aufhalte oder dass sich dort Gegenstände befänden, welche voraussichtlich dem Verfall unterlägen oder im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kämen. Das gegenständliche Finanzstrafverfahren werde gegen SE wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG geführt. Der Beschuldigte SE habe zu Beginn der in seinen Räumlichkeiten am 18. Dezember 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung mitgeteilt, dass sich geschäftliche Unterlagen bei seinem Buchhalter, nämlich dem Beschwerdeführer, befänden. Es habe daher durchaus der begründete Verdacht bestanden, dass sich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers Beweismittel befänden, die im Finanzstrafverfahren gegen SE als solche in Betracht kämen. Daher seien die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers gegeben gewesen. Inwieweit tatsächlich eine Vertretungsvollmacht des SE für den Beschwerdeführer vorgelegen sei, sei ohne rechtliche Relevanz, zumal der begründete Verdacht und damit die Voraussetzung für die Durchführung der Hausdurchsuchung allein schon auf Grund der Angaben des SE gegeben gewesen seien.

Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG sei ein Hausdurchsuchungsbefehl, der vorerst mündlich erteilt worden sei, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr in Verzug nicht hätten abgewartet werden können, in schriftlicher Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Der am 18. Dezember 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung liege zunächst der vom Vorsitzenden des Spruchsenates mündlich erteilte Hausdurchsuchungsbefehl zu Grunde. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer die gesuchten Unterlagen den mit der Hausdurchsuchung beauftragten Beamten freiwillig herausgegeben habe. Noch während der Amtshandlung sei eine schriftliche Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehles per Fax übermittelt worden; der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, dass ihm der Hausdurchsuchungsbefehl ausgehändigt worden sei. Solches bestätige der Beschwerdeführer im Übrigen auch auf Seite 2 seiner Administrativbeschwerde. Damit sei der Forderung des § 93 Abs. 1 FinStrG Genüge getan. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei grundsätzlich bei Beginn der Durchsuchung dem anwesenden Betroffenen zuzustellen. Im gegenständlichen Fall sei der Hausdurchsuchungsbefehl mit Ausfertigungsdatum 14. Dezember 2000 von den die Hausdurchsuchung durchführenden Organen der Finanzstrafbehörde am 19. Dezember 2000 bei der Amtsleitung des Finanzamtes R hinterlegt worden; diese Hinterlegung sei jedoch nicht mehr notwendig gewesen, weil dem Beschwerdeführer ohnedies bereits anlässlich der Hausdurchsuchung eine schriftliche Ausfertigung zugekommen sei. Ein Zustellmangel liege nicht vor, zudem normiere § 7 Zustellgesetz für den Fall, dass bei der Zustellung Mängel unterlaufen seien, die Heilung dieser Mängel, sobald das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei der Hausdurchsuchungsbefehl bereits anlässlich der Hausdurchsuchung ordnungsgemäß zugestellt worden, weshalb die Hinterlegung beim Finanzamt hätte unterbleiben können.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Unterbleiben einer Verständigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder werde ausgeführt, dass gemäß § 93 Abs. 5 FinStrG die Beiziehung einer derartigen Vertrauensperson auf Verlangen des Betroffenen zu erfolgen habe, ein derartiger Wunsch des Beschwerdeführers anlässlich der Hausdurchsuchung aber nicht erfolgt sei. Die Funktion eines Kammervertreters bestehe darin, die Beschlagnahmevoraussetzungen betreffend Klientenunterlagen, welche als Beweismittel beschlagnahmt werden sollten, vorweg abzuklären. Die Administrativbeschwerde enthalte jedoch keinerlei Ausführungen dahingehend, dass die - im Übrigen vom Beschwerdeführer freiwillig herausgegebenen - Unterlagen nicht einer Beschlagnahme unterlägen wären. Durch die Nichtbeiziehung eines Kammervertreters seien daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Im Übrigen wäre eine Verständigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der beabsichtigten Hausdurchsuchung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, zumal die gegenständliche Hausdurchsuchung erst auf Grund der Angaben des SE am selben Tag durchgeführt worden sei. Ein Erfolg der Amtshandlung habe nur bei sofortigem Einschreiten erwartet werden können.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2001, B 481/01, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Unterbleiben einer gesetzlich - insbesondere durch § 93 Finanzstrafgesetz - nicht gerechtfertigten Hausdurchsuchung" verletzt. Weiters erachtet er sich verletzt durch die unrichtige Anwendung der Vorschriften über den Schutz der Betroffenen vor Hausdurchsuchungen bei Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche insbesondere im Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 12. Oktober 1981, AÖF274, geregelt seien. Zur Begründung wird ausgeführt, der nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete Hausdurchsuchungsbefehl sei verfahrensrechtlich nicht als Erledigung einer Behörde anzusehen, weil der Formalvorschrift, wonach eine ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" hätte erfolgen müssen, nicht entsprochen worden sei. Infolge dieses Formmangels hätte der Hausdurchsuchungsbefehl nicht vollzogen werden dürfen. Weiters sei zu beachten, dass alle schriftliche Ausfertigungen einer Behörde u.a. mit der Unterschrift dessen versehen sein müssten, der die Erledigung genehmigt habe. Die im angefochtenen Bescheid als Hausdurchsuchungsbefehl bezeichneten Schriftstücke wiesen aber keine Unterschrift des Vorsitzenden des Spruchsenates auf. Der Beschwerdeführer könne die Unterschrift des Vorsitzenden des Spruchsenates nicht erkennen, wenn sie nicht leserlich sei. Der Beschwerdeführer hätte die Richtigkeit der Unterschrift vermuten können, wenn sie dort angebracht worden wäre, wo mit Schreibmaschine oder EDV der Name des Vorsitzenden des Spruchsenates angegeben sei. Gerade dort fehle jedoch die Unterschrift. Dieser Umstand weise darauf hin, dass das Schriftstück nicht unterschrieben und somit nicht mit entsprechender Legitimität ausgestattet sei. Das Ausfertigungsdatum "14. Dezember 2000" werde im angefochtenen Bescheid mit einem Tippfehler erklärt; im Lichte der vorgetragenen Formalfehler erscheine dies als sehr unglaubwürdig. Im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Umstände seien auch die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des Hausdurchsuchungsbefehles per Fax übermittelt worden sei, unrichtig. Eine Hinterlegung am Finanzamt habe nicht erfolgen dürfen, weil der Beschwerdeführer niemals ortsabwesend gewesen sei. Dem Beschwerdeführer hätte das Original des Hausdurchsuchungsbefehles übermittelt werden müssen. Der erwähnte Erlass des Bundesministers für Finanzen schreibe im Übrigen vor, dass bei Hausdurchsuchungen zwingend die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verständigen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 152 Abs. 1 FinStrG in seiner durch die Novelle BGBl. Nr. 465/1990 gestalteten Fassung ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Nach dem letzten Satz der genannten Vorschrift ist zur Erhebung der Beschwerde derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Den Inhalt von Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt normiert § 153 Abs. 3 FinStrG in der Fassung BGBl. Nr. 465/1990.

Nach § 62 Abs. 3 FinStrG in der Fassung der genannten Novelle obliegt die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, der die Existenz eines Hausdurchsuchungsbefehles mit normativer Wirkung in Abrede gestellt hat, mit seiner Eingabe vom 27. Dezember 2000 unzweifelhaft eine Beschwerde gegen die - seines Erachtens nicht durch einen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte - Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht. Sein Begehren ist erkennbar darauf gerichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Die Eingabe vom 27. Dezember 2000 richtet sich nicht gegen einen Bescheid (etwa den Hausdurchsuchungsbefehl) und begehrt auch nicht die Änderung eines Bescheides.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid - im Übrigen ohne ein Mängelbehebungsverfahren nach § 156 Abs. 2 FinStrG abzuführen - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2000 als Beschwerde gegen einen Bescheid gewertet und im Spruch des angefochtenen Bescheides eine solche Beschwerde "gegen den Bescheid (Hausdurchsuchungsbefehl) des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 14.12.2000" als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den Hausdurchsuchungsbefehl nicht eingebracht hat, hat die Zuständigkeit der belangten Behörde zum Abspruch über ein solches Rechtsmittel nicht bestanden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150202.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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