TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2001/02/0217

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §64b Abs3;
VwRallg;
  1. KDV 1967 § 64b heute
  2. KDV 1967 § 64b gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024
  3. KDV 1967 § 64b gültig von 10.04.2021 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021
  4. KDV 1967 § 64b gültig von 01.12.2019 bis 09.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2019
  5. KDV 1967 § 64b gültig von 28.06.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  6. KDV 1967 § 64b gültig von 01.12.2016 bis 27.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2016
  7. KDV 1967 § 64b gültig von 21.10.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2016
  8. KDV 1967 § 64b gültig von 16.03.2015 bis 20.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2015
  9. KDV 1967 § 64b gültig von 01.12.2014 bis 15.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2014
  10. KDV 1967 § 64b gültig von 19.01.2013 bis 30.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2012
  11. KDV 1967 § 64b gültig von 19.01.2013 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011
  12. KDV 1967 § 64b gültig von 21.12.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011
  13. KDV 1967 § 64b gültig von 01.06.2010 bis 20.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  14. KDV 1967 § 64b gültig von 26.06.2008 bis 31.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2008
  15. KDV 1967 § 64b gültig von 01.01.2006 bis 25.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2005
  16. KDV 1967 § 64b gültig von 14.12.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2005
  17. KDV 1967 § 64b gültig von 01.01.2003 bis 13.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 376/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des WS in B, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 27. August 2001, Zl. Senat-BN-00-478, betreffend Übertretung der KDV 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Besitzer der Fahrschule" JS zu verantworten, dass ein Fahrkurs unter der Bezeichnung "Weihnachtskurzkurs" entgegen § 64b Abs. 3 KDV abgehalten worden sei, weil der Lehrstoff für die theoretische Ausbildung nicht auf mindestens 14 Kalendertage, sondern nur auf 10 Tage und zwar auf 27., 28., 29., 30., 31. Dezember 1999, 3., 4., 5., 10. und 11. Jänner 2000 verteilt gewesen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Besitzer der Fahrschule" JS zu verantworten, dass ein Fahrkurs unter der Bezeichnung "Weihnachtskurzkurs" entgegen Paragraph 64 b, Absatz 3, KDV abgehalten worden sei, weil der Lehrstoff für die theoretische Ausbildung nicht auf mindestens 14 Kalendertage, sondern nur auf 10 Tage und zwar auf 27., 28., 29., 30., 31. Dezember 1999, 3., 4., 5., 10. und 11. Jänner 2000 verteilt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64b Abs. 3 KDV begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64 b, Absatz 3, KDV begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei als übertretene Norm unrichtig "KFG" (statt KDV) zitiert worden, so dürfte ihm entgangen sein, dass die belangte Behörde insofern den Schuldspruch ohnedies berichtigt hat (und Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis ist).

Von welchem anderen Sachverhalt die belangte Behörde auszugehen gehabt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar; der von ihm insoweit behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

§ 64b Abs. 3 KDV in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung (vor der Novelle BGBl. II Nr. 376/2002) lautet: Paragraph 64 b, Absatz 3, KDV in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,) lautet:

"Eine Unterrichtseinheit für den theoretischen Unterricht beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefasst werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff gemäß Abs. 2 ist auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichteinheiten vermittelt werden; diese sind möglichst gleichmäßig auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen." "Eine Unterrichtseinheit für den theoretischen Unterricht beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefasst werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff gemäß Absatz 2, ist auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichteinheiten vermittelt werden; diese sind möglichst gleichmäßig auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen."

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 64b Abs. 3 letzter Satz KDV ("auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen") besteht nach Ansicht des Gerichtshofes kein Zweifel daran, dass eine "Verteilung" auf weniger als 14 Kalendertage nicht zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer für seine Ansicht, eine "Verteilung" auf 10 Tage sei wegen des Wortes "möglichst" zulässig, so verkennt er, dass sich dieses auf das folgende Wort "gleichmäßig" bezieht und daher daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 64 b, Absatz 3, letzter Satz KDV ("auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen") besteht nach Ansicht des Gerichtshofes kein Zweifel daran, dass eine "Verteilung" auf weniger als 14 Kalendertage nicht zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer für seine Ansicht, eine "Verteilung" auf 10 Tage sei wegen des Wortes "möglichst" zulässig, so verkennt er, dass sich dieses auf das folgende Wort "gleichmäßig" bezieht und daher daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist.

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vertretene Rechtsansicht (wonach der Wortlaut des § 64b Abs. 3 letzter Satz KDV auch die Auslegung zulasse, dass der theoretische Unterricht nicht an jedem, sondern nur an 10 der 14 Kalendertage stattfinden müsse) ist für den Beschwerdeführer - sollte sein Vorbringen allenfalls auch auf einen behaupteten Rechtsirrtum hinauslaufen - schon deshalb nichts gewonnen, weil die diesbezügliche Enuntiation dieses Bundesministeriums vom 2. Juni 2000, also aus einer Zeit nach der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat, stammt. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vertretene Rechtsansicht (wonach der Wortlaut des Paragraph 64 b, Absatz 3, letzter Satz KDV auch die Auslegung zulasse, dass der theoretische Unterricht nicht an jedem, sondern nur an 10 der 14 Kalendertage stattfinden müsse) ist für den Beschwerdeführer - sollte sein Vorbringen allenfalls auch auf einen behaupteten Rechtsirrtum hinauslaufen - schon deshalb nichts gewonnen, weil die diesbezügliche Enuntiation dieses Bundesministeriums vom 2. Juni 2000, also aus einer Zeit nach der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat, stammt. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Was aber die Rüge der Strafbemessung anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht finden, dass die verhängte Geldstrafe - die ohnedies im unteren Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist - dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspricht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020217.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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