TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2004/12/0020

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §48 Abs11 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §50a Abs1 idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16. Dezember 2003, Zl. 410.507/2-VII/2/2003, betreffend besondere Dienstalterszulage nach § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 gemäß § 247e Abs. 3 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 in die Verwendungsgruppe der "Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)" übergeleitet und steht seit 1. Oktober 1999 als emeritierter Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/12/0075, verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 12. März 1999, mit dem die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur besagten Verwendungsgruppe und die Gebührlichkeit des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 eines Universitätsprofessors "zuzüglich einer Dienstalterszulage" festgestellt worden war, zurückgewiesen, weil dieser Bescheid den Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht auf die besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG mangels eines die besondere Dienstalterszulage betreffenden Abspruches nicht verletzen konnte.

Hierauf beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. April 2003 die Feststellung, dass ihm die besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG "rückwirkend" gebühre, weil er vor seiner Emeritierung per 1. Oktober 1999 mehr als 15 Jahre an der Technischen Universität Wien als Universitätsprofessor gedient habe und die dienst- sowie besoldungsrechtliche Gleichstellung der seinerzeitigen zwei Professorengruppen evident sei.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 sprach der Rektor der Technischen Universität Wien über diesen Antrag dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer keine fünfzehnjährige Dienstzeit als Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) aufweise und eine besondere Dienstalterszulage somit nicht gebühre. Begründend führte er zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Emeritierung nur eine Dienstzeit von neun Monaten in der Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) aufgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, seinem Antrag sei bereits eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorangegangen, der eine Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht erachtet hätte. Die ausführliche Diskussion im Rahmen des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof habe gezeigt, dass es zwischen den ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren "keinen einzigen absoluten Unterschied" gegeben habe bzw. gebe. Die gesamte Überleitung sei von der Grundregel bestimmt, dass es für die Besoldung keinen Unterschied mache, ob Zeiten als Ordentlicher oder als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt worden seien. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Dienstzeiten finde sich auch in Art. XIII Abs. 2 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, wonach Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt habe, für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten seien. Der - vom Wortlaut her unklare - § 50a Abs. 1 GehG dürfe nicht in einer sachwidrigen und gleichheitsrechtlich bedenklichen Weise interpretiert werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse es bezüglich der "Universitätsprofessoren neu" offen, welche zeitlichen Erfordernisse für den Anfall der besonderen Dienstalterszulage bestünden. Dass hiebei auch die Zeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor zähle, sei einerseits die einzige system-, sach- und verfassungskonforme Lösung und andererseits auch im Hinblick auf Art. XIII der 42. Gehaltsgesetz-Novelle vom Gesetzgeber gewollt und normiert, weil er Dienstzeiten des Ordentlichen und Außerordentlichen Hochschulprofessors jedenfalls auch für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG gleichstelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Unter Darstellung des Verfahrensganges sowie des § 50a GehG führte sie begründend aus, mit der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, seien mit Wirksamkeit vom 1. März 1998 die durch das UOG 1993 notwendig gewordenen besoldungsrechtlichen Anpassungen auch für die besondere Dienstalterszulage durchgeführt und die auf § 21 UOG 1993 fußende (dienstrechtliche) Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (nach § 21 UOG 1993) in den Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 50a GehG aufgenommen worden. Die korrespondierende besoldungsrechtliche Überleitungsbestimmung finde sich im § 48 Abs. 11 GehG und ordne entsprechend dem Wirksamwerden der dienstrechtlichen Überleitung die lineare Überstellung in das einheitliche Gehaltsschema der Universitätsprofessoren nach dem UOG 1993 an. Dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Dienstalterszulage" dabei auch die "besondere Dienstalterszulage" gemäß § 50a GehG angesprochen haben wollte, könne weder aus dem Wortlaut noch der systematischen Einordnung dieser Bestimmung erschlossen werden. Im Ergebnis hätte eine derartige Annahme eine asymmetrische Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Dienstzeit zufolge, weil sie auf die fünfzehnjährige Dienstzeit gemäß § 50a GehG eingerechnet würde, ohne für die früher anfallende "einfache" Dienstalterszulage berücksichtigt zu werden, deren Bezug über vier Jahre hindurch zudem eine Anspruchsvoraussetzung für die besondere Dienstalterszulage sei. Darüber hinaus enthielten die ErläutRV zur 2. BDG-Novelle 1997 keinerlei Hinweis auf eine Absicht des Gesetzgebers, die Dienstzeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor anlässlich der besoldungsrechtlichen Überstellung in das Gehaltsschema der Universitätsprofessoren für die besondere Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem im Wesentlichen seit der Stammfassung unverändert gebliebenen Wortlaut des § 50a GehG hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der besonderen Dienstalterszulage. Unzweifelhaft sei neben dem vierjährigen Bezug der Dienstalterszulage im Dienststand eine 15jährige Dienstzeit entweder in der Verwendungsgruppe (ursprünglich der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren) der Ordentlichen Universitätsprofessoren oder der Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 vorausgesetzt. Auch die letztgenannte Zeit müsse der Anspruchswerber im Dienststand zurückgelegt haben. Die besondere Dienstalterszulage sei seit ihrer Einführung ausschließlich dem höchstrangigen Typus des Universitäts(Hochschul)professors, der sich durch das Durchlaufen eines Prüfungsverfahrens ausgezeichnet habe, offen gestanden. Dieses Prinzip sei auch mit der Regelung des Art. XIII Abs. 2 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, wonach anlässlich der Überleitung der damaligen Außerordentlichen Hochschulprofessoren zu Ordentlichen Hochschulprofessoren die Berücksichtigung der als Außerordentlicher Hochschulprofessor des Dienststandes zurückgelegten Zeiten für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG angeordnet worden sei, nicht durchbrochen worden. Diese Bestimmung sei ausschließlich auf den Bereich der Kunsthochschulen beschränkt gewesen. Darüber hinaus seien die genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Professorenkategorien nach den auf die Kunsthochschulen zur Anwendung gelangenden Organisationsvorschriften ähnlichen Bestellungsverfahren unterlegen bzw. seien die Differenzierungen in deren organisationsrechtlicher Stellung im Vergleich zum Verhältnis Außerordentlicher zu Ordentlichen Universitätsprofessoren wesentlich geringer. Zeiten als Außerordentlicher Universitätsprofessor nach dem § 31 UOG (1975) seien durch diese Bestimmung daher bereits begrifflich nicht erfasst. Eine analoge Anwendung des Art. XIII der 42. Gehaltsgesetz-Novelle sei mangels Regelungslücke ausgeschlossen.

Ausgehend von der Tatsache, dass seit der Schaffung der besonderen Dienstalterszulage ausschließlich Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren die Möglichkeit eingeräumt worden sei, im Falle der Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen in den Bezug derselben zu kommen, erhelle sich deutlich der Gesetzeszweck, den vormaligen Außerordentlichen Universitätsprofessoren gemäß § 31 UOG (1975) erst nach deren Überleitung in die neu geschaffene, einheitliche dienstrechtliche Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren nach § 21 UOG 1993 die Möglichkeit des Erwerbs der Dienstzeiten für die besondere Dienstalterszulage zu eröffnen. Dabei sei ohne Belang, dass die durch das Organisationsrecht der Universitäten eingerichtete einheitliche Professorenkategorie nunmehr die dienstrechtlich nicht identen Verwendungsgruppen der Extraordinarii und Ordinarii mit gleichen Rechten und Pflichten vereine. Tatsache bleibe, dass die Dienstzeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor durch den Gesetzgeber weder im organisationsrechtlichen noch im dienst- und besoldungsrechtlichen Sinn als deckungsgleich mit der Zeit als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor definiert worden sei.

Auch ließen die Materialien zur 2. BDG-Novelle 1997 eine Auslegung des Gesetzestextes in Richtung einer Anrechenbarkeit der in der Verwendung als Extraordinarius zugebrachten Dienstzeit auf das zeitliche Anspruchserfordernis für die Erlangung der besonderen Dienstalterszulage nicht zu. Deutlich zeige sich in den "EB zur RV" die Intention, § 50a GehG auch auf Universitätsprofessoren nach dem UOG 1993 auszudehnen und auch diesen eine "Treueprämie" in Form einer zweiten Dienstalterszulage zukommen zu lassen. Auf Grund des Umstandes, dass der Außerordentliche Universitätsprofessor alten Typs nie Anspruch auf die besondere Dienstalterszulage habe erwerben können, erscheine die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung auch durchaus systemkonform. Es könne jedenfalls nicht davon gesprochen werden, eine die Außerordentlichen Universitätsprofessoren begünstigende Einrechnungsmöglichkeit wäre lückenhaft unterlassen worden. Im Ergebnis lasse § 50a GehG eine Einrechnung der im Dienststand in der Verwendung als Außerordentlicher Universitätsprofessor gemäß § 31 UOG (1975) zugebrachten Dienstzeit auf das zeitliche Anspruchserfordernis nicht zu, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen sei.

Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die dienst- und besoldungsrechtliche Umsetzung der organisationsrechtlichen Vorgaben des UOG 1993 auf die jüngst ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. Beschluss vom 29. Februar 2000, B 749/99) und des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/12/0075) verwiesen, durch die sowohl die Verfassungskonformität der diesbezüglich getroffenen gesetzlichen Maßnahmen als auch die Rechtmäßigkeit der durchgeführten dienst- und besoldungsrechtlichen Überleitungen zum Ausdruck kämen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG verletzt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er darin, dass die Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG schon von ihrem Wortlaut her grammatikalisch und begrifflich problematisch sei. Die Auslegung der belangten Behörde stelle daher keineswegs eine unmittelbare Umsetzung des Gesetzeswortlautes dar und durchbreche das System der generell uneingeschränkt verfügten Gleichsetzung der Zeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor mit jener als "Universitätsprofessor". Eine solche Systemwidrigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn sie vom Gesetzeswortlaut her eindeutig und zwingend vorgegeben wäre. Für die Neuregelung sei das Vereinheitlichungsziel essentiell gewesen. Dazu stehe der Standpunkt der belangten Behörde im Widerspruch. Die Besoldung wäre ausschließlich deshalb unterschiedlich, weil früher einmal ein Verwendungsunterschied gegeben gewesen wäre. Dies könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn dieser frühere Verwendungsunterschied ganz besonders groß gewesen wäre, mindestens so groß, wie er für Überstellungsverluste nach dem Gehaltsgesetz 1956 vorausgesetzt sei; das sei jedoch hier nicht der Fall. Wie die ausführliche Diskussion im Rahmen des erwähnten früheren Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gezeigt habe, gebe es zwischen den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren keinen einzigen absoluten "(immer gegebenen)" Unterschied. Der Grundsatz, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen seien, spreche in concreto in Anbetracht des Gleichheitsgrundsatzes "nachhaltigst" gegen den behördlichen und für den Standpunkt des Beschwerdeführers. In Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen gehe es um enorme Differenzen, wenn die besondere Dienstalterszulage nicht mehr erreicht werde, weil dies auch entsprechend niedrigere Ruhestandsbezüge bedeute. Der Wortlaut des § 50a Abs. 1 GehG lasse es bezüglich der "Universitätsprofessoren neu" offen, welche zeitlichen Erfordernisse für den Anfall der besonderen Dienstalterszulage bestünden. Die einzige system-, sach- und verfassungskonforme Lösung sei, dass hiebei auch die Zeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor zähle. Die belangte Behörde stütze ihre gegenteilige Auffassung hauptsächlich auf Argumente der Gesetzesentwicklung, die nicht stichhältig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Differenzierung zwischen Verwendungsgruppen im früheren Schema im Rahmen einer vereinigten neuen Verwendungsgruppe noch eine Rolle spielen sollten, noch dazu eine so schwer wiegende. Die Zusammenführung der Verwendungsgruppen spreche eher für als gegen die Gleichbehandlung dieser Gruppen. Entsprechendes gelte auch für das Schweigen der Gesetzesmaterialien zur gegenständlichen Thematik. Dass in § 48 Abs. 11 GehG die Maßgeblichkeit der Zeiten als Außerordentlicher Universitätsprofessor (auch) für die Dienstalterszulage, nicht aber für die besondere Dienstalterszulage zum Ausdruck gebracht werde, sei gesetzessystematisch zu verstehen. § 50 Abs. 2 GehG betreffend die Dienstalterszulage der Universitätsprofessoren enthalte keinerlei Regelung über die bisherige Dienstzeit, sondern nur die direkte Angabe der für die Erreichung dieser Zulage selbst unmittelbar zusätzlich erforderlichen Dienstzeit von vier Jahren. Für die "besondere Dienstalterszulage" sei hingegen in § 50a GehG selbst das Dienstzeiterfordernis genannt und daher sei diese Bestimmung auch primär aus sich heraus zu interpretieren. Die Sonderstellung dieser Bestimmung im Rahmen der Gesetzesentwicklung weise ebenfalls in diese Richtung. Dass § 48 Abs. 11 GehG darauf nicht Bezug nehme, besage dementsprechend nichts. Abgesehen davon sei auch die "besondere Dienstalterszulage" eine "Dienstalterszulage". Wähle der Gesetzgeber eine derartige Begriffskombination, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die generellen Bestimmungen, die in Bezug auf den allgemeinen Begriff angeordnet seien, hinsichtlich des spezielleren Begriffes gleichermaßen gälten, soweit nicht explizit anderes normiert sei.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde die Erfüllung der zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen (22 Jahre Dienstzeit als außerordentlicher Universitätsprofessor) nicht erhoben und festgestellt habe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Unbestritten - und von der belangten Behörde zu Grunde gelegt - ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 1977 zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wurde.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage sei vorerst - wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den eingangs zitierten hg. Beschluss vom 19. Februar 2003 verwiesen, in dem auch ausführlich die Entwicklung der organisations-, dienst- und insbesondere besoldungsrechtlichen Bestimmungen dargelegt wurde.

Die dienst- und besoldungsrechtliche "Umsetzung" des UOG 1993 erfolgte - wie bereits dargelegt - durch die 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109. Die Änderungen in § 48 GehG durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, können im vorliegenden Fall mangels Relevanz außer Betracht bleiben.

Die ErläutRV zur 2. BDG-Novelle 1997, 691 BlgNR 20. GP 41, führen zu § 48 GehG u.a. aus:

"Neben den bestehenden Gehaltsschemata für die Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und die Außerordentlichen Universitätsprofessoren ist nun auch das Gehaltsschema für die einheitliche dienstrechtliche Kategorie von Universitätsprofessoren nach UOG 1993 einzufügen ...

Die übrigen Bestimmungen des § 48 entsprechen der bisherigen Rechtslage der §§ 48 und 52.

Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren, die während der Geltungsdauer des UOG (1975) oder früher ernannt worden sind oder noch nach diesem Gesetz ernannt werden, sollen mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993 an der betreffenden Universität (also mit dem sogenannten 'Kippzeitpunkt'), frühestens jedoch mit 1. März 1998, linear in das einheitliche Gehaltsschema für Universitätsprofessoren nach UOG 1993 übergeleitet werden."

Weiters führen die zitierten ErläutRV, aaO, 42f zur Neufassung des § 50a GehG aus:

"Auch für die Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 soll eine besondere, also eine zweite Dienstalterszulage eingeführt und wie bei den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren als eine Art 'Treueprämie' gestaltet werden. Diese besondere Dienstalterszulage soll wie bisher im Wege von Berufungsverhandlungen nicht vereinbart und zuerkannt werden können, sondern an den Bezug der ersten Dienstalterszulage und an eine 15jährige Dienstzeit als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitätsprofessor gemäß UOG 1993 gebunden sein."

Soweit der Beschwerdeführer einen Freiraum für die von ihm ins Treffen geführte Auslegung aus einer grammatikalischen Unstimmigkeit des § 50a Abs. 1 GehG zu gewinnen versucht, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesem Argument deshalb nicht zu folgen, weil diese Bestimmung für die Anspruchsvoraussetzung für die besondere Dienstalterszulage ausdrücklich nur auf die in der Verwendungsgruppe des Universitätsprofessors im Sinn des § 21 UOG 1993 sowie in jener des Ordentlichen Universitätsprofessors zugebrachten Zeiten verweist, nicht jedoch auf Zeiten in einer anderen Verwendungsgruppe, sodass kein Raum für die vom Beschwerdeführer befürwortete "verfassungskonforme" Auslegung dieser Bestimmung bleibt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können die wiedergegebenen ErläutRV zu § 50a GehG gerade nicht als "Schweigen der Gesetzesmaterialien" zur gegenständlichen Thematik verstanden werden, führen sie doch ausdrücklich aus, dass die "besondere Dienstalterszulage ... an den Bezug der ersten Dienstalterszulage und an eine 15jährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitätsprofessor gemäß UOG 1993 gebunden sein" soll und stehen damit mit der Auslegung der belangten Behörde, dass eine Vordienstzeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor nicht geeignet ist, die Anspruchsvoraussetzung nach § 50a Abs. 1 GehG zu erfüllen, im Einklang. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Erläut zum AB zu § 50a GehG in der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, 320 BlgNR 22. GP 7, verwiesen.

Sieht jedoch § 50a Abs. 1 GehG die Anspruchsvoraussetzungen über die besondere Dienstalterszulage abschließend vor, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, § 48 Abs. 11 GehG regle mit der Überleitung auf die Dienstalterszulage auch die Überleitung für die besondere Dienstalterszulage, nicht zu folgen, weil in § 50a Abs. 1 GehG für die besondere Dienstalterszulage abschließend besondere Anspruchsvoraussetzungen normiert sind.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. Februar 2000, B 749/99, betreffend die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den eingangs genannten Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1999 und die Abtretung dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Beschwerdeführer schon damals als präjudiziell erachtete Norm des § 50a GehG hegte.

Da es nach dem Gesagten auf die Dienstzeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor für die Erlangung der besonderen Dienstalterszulage nicht ankommt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/12/0012, das zum Teil auch andere Einwände behandelt), geht die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die zeitliche Anspruchsvoraussetzung seiner Dienstzeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor nicht erhoben und festgestellt, ins Leere.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120020.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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