TE Vwgh Beschluss 2004/9/10 2004/02/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §31 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des BE in W, vertreten durch Dr. Michael Pressl, Dr. Robert Pressl, Mag. Alexander Heinrich, Dr. Clemens Endl, Dr. Christoph Bamberger und Dr. Bettina Pressl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2004, Zl. IIb2-2-1-7-43/1, betreffend Beseitigungsauftrag nach der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, durch ihn an näher bezeichneten Orten rechtswidrig angebrachte, näher umschriebene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und eine Bodenmarkierung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides vollständig zu beseitigen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 100 Abs. 4 StVO bestraft zu werden, als verletzt".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber keine Strafe verhängt, sondern ein Beseitigungsauftrag erteilt. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020179.X00

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten