RS OGH 1998/3/4 10R3/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1998
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Norm

ABGB §140
ZPO §477 Abs1 Z5
ZPO §411
KO §7 Abs1
KO §110
KO §60

Rechtssatz

Ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Gemeinschuldners ist

ungeachtet des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens für den

laufenden Unterhalt ab dem der Konkurseröffnung folgenden

Monatsersten zulässig; für die Zeit davor müßte er bzw. der Masseverwalter im Konkursverfahren die angemeldeten

Unterhaltsrückstände bestreiten; die Berechtigung des Herabsetzungsbegehrens ist diesbezüglich über Prüfungsklage des Masseverwalters zu prüfen, weil bereits eine titulierte Forderung

vorliegt. Anerkennen der Masseverwalter und der Gemeinschuldner

die Forderung im Konkurs, ist seinem Herabsetzungsbegehren die Grundlage entzogen; einer Fortsetzung des unterbrochenen

Außerstreitverfahrens nach Aufhebung des Konkurses steht das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen.

Zur Unterhaltsbemessung für die Zeit des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1998:RSP0000006

Dokumentnummer

JJR_19980304_LG00199_01000R00003_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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