RS OGH 1998/3/4 54R491/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1998
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Norm

ZPO §146

Rechtssatz

Es gehört daher bei Zugang eines Verfahrenshilfebeschlusses zu den wichtigsten Aufgaben des bestellten Vertreters, sich umgehend über den bisherigen Verfahrensstand und die erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten. Wenn diese Verpflichtung überhaupt unterlassen wird, ist dies nicht mehr als geringfügiges Verschulden zu bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1998:RSA0000015

Dokumentnummer

JJR_19980304_LG00569_05400R00491_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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