RS OGH 1998/3/11 22R78/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1998
beobachten
merken

Norm

EO §73
EO §73a
GEO §170

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller (zur Vorbereitung eines außergerichtlichen Ausgleiches) zu erheben und mitzuteilen, welche Gläubiger zu welchen Aktenzeichen und Forderungshöhen in einem bestimmten Zeitrau

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:1998:RWE0000007

Dokumentnummer

JJR_19980311_LG00519_02200R00078_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten