Norm
FrG §10 Abs3Rechtssatz
Akzeptiert die Verwaltungsbehörde entgegen ihrem eigenen, auf einem entsprechenden Formular zum Ausdruck gebrachten Verlangen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterfertigung, eine vom Erklärenden vorgelegte Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 3 Z.2 FrG. a.F. (nunmehr § 10 Abs. 3 FrG 1997), die von diesem ohne weiteren Vorbehalt weder gerichtlich noch notariell beglaubigt unterschrieben wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, es sei eine besondere Form als Voraussetzung der Rechtswirksamkeit der Verplichtungserklärung vereinbart worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000005Dokumentnummer
JJR_19980312_LG00609_00100R00040_98V0000_001