TE Vfgh Beschluss 2000/12/14 B1192/00

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Beschlusses über die Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit zum Zeitpunkt der Beschlußfassung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. September 2000 die Behandlung der zu B1192/00 protokollierten Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 wird dieser Beschluss dahingehend ergänzt, dass der vom Einschreiter gleichfalls eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu B1192/00 aussichtslos erschien (§63 Abs11 ZPO iVm §35 VerfGG).

Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1192.2000

Dokumentnummer

JFT_09998786_00B01192_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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