RS OGH 1998/3/24 6R116/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

ZPO §442 Abs1
ZPO §396
  1. ZPO § 442 heute
  2. ZPO § 442 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 442 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 442 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann gegen einen bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten auch dann ein echtes Versäumungsurteil gemäß § 442 Abs. 1 ZPO (§ 396 ZPO) auf Antrag des Klägers gefällt werden, wenn der Beklagte in seinem Einspruch bereits konkretisierte Tatsachen vorgetragen und Beweise angeboten hat.Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann gegen einen bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten auch dann ein echtes Versäumungsurteil gemäß Paragraph 442, Absatz eins, ZPO (Paragraph 396, ZPO) auf Antrag des Klägers gefällt werden, wenn der Beklagte in seinem Einspruch bereits konkretisierte Tatsachen vorgetragen und Beweise angeboten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000008

Dokumentnummer

JJR_19980324_LG00469_00600R00116_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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