TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2001/02/0227

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HG in F, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. August 2001, Zl. 1-0541/01/K1, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 31. März 2001 um 02.10 Uhr an einem näher genannten Ort in Feldkirch ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,82 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. - mit grob unsachlicher Wortwahl - ein, die belangte Behörde habe "umfangreiche selbst gestrickte Rückrechnungen" angestellt, welchen Wert der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fahrt aufweisen habe müssen. Dabei habe sie einen Alkoholabbau eingerechnet, aber keine mögliche Resorption nach dem Lenken des Fahrzeugs (die nach gerichtsmedizinischen Erfahrungen durchaus deutlich mehr als 0,1 Promille betragen könne). Sie habe dabei das evident - wenn auch zugegeben nur schwache - Indiz übergangen, dass der zweite Messwert höher als der erste gewesen sei. Dafür gebe es zwei Erklärungen: Entweder sei der Alkoholpegel des Beschwerdeführers noch im Steigen gewesen, dann wäre er zum Fahrzeitpunkt wesentlich niedriger gewesen, oder es handle sich um einen Messfehler, was wiederum gegen die absolute Richtigkeit eine einzelnen Messwerte (auch des niedrigeren) spreche. Die Logik des angefochtenen Bescheides bedeute eine "Beleidigung" der Grundregeln der Statistik und der Lebenserfahrung, dass kein Messgerät ganz ohne Ungenauigkeit messe. Weil der Messwert des Beschwerdeführers so haarscharf an der Grenze zu einem günstigeren Strafsatz und einer kürzeren "Führerscheinentzugszeit" liege, hätte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einholen müssen, das sich mit der Physis des Beschwerdeführers, seiner Trinkangabe, seinem körperlichen Zustand und den sonstigen Aktengrundlagen auseinander setzen hätte müssen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Untersuchung mit einem Atemalkoholmessgerät dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0024). Ferner ist die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen gemäß dem Maß- und Eichgesetz im Gesetz nicht vorgesehen; vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0579).

Im Beschwerdefall lagen zwei gültige Messergebnisse (nämlich 0,82 mg/l und 0,83 mg/l) vor, wobei die belangte Behörde zutreffend den niedrigeren der beiden Messwerte für die Feststellung der Alkoholisierung des Beschwerdeführers heranzog (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 92/03/0162).

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er - sollte er das Ergebnis des Alkomattests angezweifelt haben - die Möglichkeit gehabt hätte, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0009 m. w.N.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2004/02/0011, näher ausgeführt hat, legt er insbesondere die Bestimmung des § 99 Abs. 1a StVO dahin aus, dass die - nachträgliche - Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat.

Die in dem zuletzt zitierten Erkenntnis hinsichtlich der Anflutung angestellten Überlegungen sind - wie dort entnehmbar - auch auf die Auslegung des § 99 Abs. 1 lit. a (bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l) anwendbar.

Angesichts der beiden gültigen Messwerte bedurfte es - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch keiner Einholung eines (medizinischen) Sachverständigengutachtens zu Feststellung der Höhe der Alkoholisierung des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde konnte daher auf Grund der unwiderlegt gebliebenen Messwerte der Alkomatmessung zutreffend von einer Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO ausgehen, wobei es auf die vom Beschwerdeführer gerügten Rückrechnung des Alkoholgehaltes in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur sohin gar nicht ankam.

Insoweit der Beschwerdeführer in weitwendigen Ausführungen der belangten Behörde die Tribunalqualität im Sinne des Art. 6 EMRK abspricht, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesem Vorbringen nicht zu folgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094, sowie die Teilentscheidung des EGMR vom 4. Juli 2002 über die Beschwerde Nr. 38.544/97, ÖJZ 2002, S. 736 ff.)

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBL. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Diabetiker Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020227.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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