TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2004/02/0222

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §102 Abs5 litb;
FSG 1997 §134 Abs1;
FSG 1997 §14 Abs1 Z1;
FSG 1997 §37 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des ED in O, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Mai 2004, Zl. VwSen-109658/14/Sch/Ka/Pe, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. November 2003 um ca. 15.40 Uhr in Z auf einer näher umschriebenen Strecke ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug

1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,79 mg/l aufgewiesen habe,

sowie gelenkt, 2. ohne den Führerschein und

3. ohne den Zulassungsschein mitzuführen.

Er habe dadurch Übertretungen gemäß zu 1. § 99 Abs. 1 a iVm § 5 Abs. 1 StVO, zu 2. § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz und zu 3. gemäß § 134 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 5 lit. b KFG begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1. EUR 1.200,--, zu 2. EUR 50,--, und zu 3. EUR 30,-- (für den Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Die Begründung der belangten Behörde, welche sich in umfassender Form mit der Würdigung der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugenaussagen befasst, lässt sich kurz dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer vom Meldungsleger schlafend alleine auf dem Beifahrersitz seines Pkw's angetroffen worden sei. Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen sei er einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen worden, der niedrigere der beiden Messwerte habe 0,79 ml/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Während der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer keine Andeutungen dahingehend gemacht, dass eine andere Person als Lenker in Frage gekommen wäre. Auch betreffend die Abholung des Fahrzeuges habe der Beschwerdeführer ersucht, seinen Nachbarn (Anm: und nicht etwa einen Lenker, der das Kfz zuvor zum Anhalteort hingefahren habe) zu verständigen. Erstmals in der - rechtsfreundlich verfassten - Stellungnahme vom 10. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, Lenker sei Gerhard M gewesen. Er habe ihn zum Anhalteort, einem Güterweg, gebracht und sich dann vom Fahrzeug entfernt. Der als Zeuge einvernommene M habe im Wesentlichen angegeben, es sei ihm auf die Nerven gegangen, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals übergeben habe müssen. Er habe das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer zurückgelassen und sich etwa einen Kilometer zu Fuß nach Z begeben, um sich dort eine Jause zu besorgen. Etwa eine Stunde danach sei er zurückgekehrt und habe weder den Beschwerdeführer noch dessen Fahrzeug vorgefunden. Daraufhin sei er zu Fuß zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gegangen, dafür habe er etwa eineinhalb Stunden benötigt. Dort habe er den Beschwerdeführer schlafend vorgefunden, den Fahrzeugschlüssel an sich genommen und sei mit dem Fahrzeug weggefahren. Er habe es eilig gehabt, da er wieder zur Arbeit für die anstehende Nachtschicht habe müssen.

Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nach der Konsumation größerer Mengen Bier bis zum Aufwecken durch den Gendarmeriebeamten an nichts mehr erinnern.

Diese Version des Beschwerdeführers und die Aussage des Zeugen M wurden von der belangten Behörde mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdig angesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" als auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes "zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" ausschließlich, dass die belangte Behörde die Aussage des Zeugen M als unglaubwürdig angesehen habe. Damit bekämpft der Beschwerdeführer in Wahrheit jedoch nur die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung keineswegs aufkommen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zeuge M habe unter den strafrechtlichen Folgen der Verletzung der Wahrheitspflicht ausgesagt, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, durfte die belangte Behörde doch zu Recht davon ausgehen, dass der Sachverhalt, wie er vom Zeugen M dargetan wurde, tatsächlich "unglaubwürdig und lebensfremd" ist.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es ergebe sich aus der Aussage des Meldungslegers nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gefahren sei, so übersieht er, dass die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer schlafend auf dem Beifahrersitz seines Pkw's, der auf einem Güterweg abseits einer Ortschaft abgestellt war, und daraus, dass während der folgenden Amtshandlung - auch wenn der Beschwerdeführer zunächst "verschlafen" gewesen sein sollte - keine Rede davon war, es habe eine andere Person das Fahrzeug gelenkt, im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse zu Recht den Schluss ziehen durfte, es käme außer dem Beschwerdeführer keine andere Person als Lenker in Frage.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020222.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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