TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2004/12/0123

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/087;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. R in W, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Oktober 2001, Zl. 117741-HC/01, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. R in W, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Oktober 2001, Zl. 117741-HC/01, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung , der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, mit Ablauf des 31. Oktober 2001 in den Ruhestand versetzt. Er habe bereits im Mai 1999 seinen 738. Lebensmonat vollendet. Wichtige dienstliche Gründe, die gegen die Versetzung in den Ruhestand sprächen, lägen nicht vor. Vielmehr sei "aus Anlass der Neuorganisation 1998" der derzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "für die Dauer seiner Besetzung bis zur endgültigen Zurückziehung" eingerichtet worden. In anderen Regionalzentren bestünden derartige Arbeitsplätze nicht, sodass kein Zweifel bestehe, dass dieser Arbeitsplatz nur dazu eingerichtet worden sei, um den Beschwerdeführer bis zur Ruhestandsversetzung arbeitsplatzmäßig versorgen zu können und so mögliche Härten hintanzuhalten. Auch in der zukünftigen Organisationsstruktur seien ähnliche Organisationseinheiten nicht vorgesehen, sodass keine dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprächen.Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung , der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, mit Ablauf des 31. Oktober 2001 in den Ruhestand versetzt. Er habe bereits im Mai 1999 seinen 738. Lebensmonat vollendet. Wichtige dienstliche Gründe, die gegen die Versetzung in den Ruhestand sprächen, lägen nicht vor. Vielmehr sei "aus Anlass der Neuorganisation 1998" der derzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "für die Dauer seiner Besetzung bis zur endgültigen Zurückziehung" eingerichtet worden. In anderen Regionalzentren bestünden derartige Arbeitsplätze nicht, sodass kein Zweifel bestehe, dass dieser Arbeitsplatz nur dazu eingerichtet worden sei, um den Beschwerdeführer bis zur Ruhestandsversetzung arbeitsplatzmäßig versorgen zu können und so mögliche Härten hintanzuhalten. Auch in der zukünftigen Organisationsstruktur seien ähnliche Organisationseinheiten nicht vorgesehen, sodass keine dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wieder in Kraft trete. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den Paragraph 15 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung , der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass Paragraph 15 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung , des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , I Nr. 86, wieder in Kraft trete.

Der vorliegende Beschwerdefall zählt gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zu den Anlassfällen (G 45/04) der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Nach der genannten Bestimmung des B-VG ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob die genannte Bestimmung schon bei seiner Erlassung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Der vorliegende Beschwerdefall zählt gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG zu den Anlassfällen (G 45/04) der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Nach der genannten Bestimmung des B-VG ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob die genannte Bestimmung schon bei seiner Erlassung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

§ 15a Abs. 1 BDG 1979 idF des PensionsreformG 2001 lautet:Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung , des PensionsreformG 2001 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn erDer Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (Paragraph 38, Absatz 3,) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

2. die für die den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist."

Demgegenüber lautete der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene § 15a Abs. 1 BDG 1979 idF der DR-Nov 2001 - Universitäten: Demgegenüber lautete der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung , der DR-Nov 2001 - Universitäten:

  1. "(1)Absatz eins,Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für die den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen. "

Die belangte Behörde hat ihr gesamtes Verwaltungsverfahren - gestützt auf den Wortlaut der aufgehobenen Fassung des § 15a Abs. 1 leg. cit. - auf die Frage ausgerichtet, ob keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Ruhestandsversetzung sprechen. Damit unterblieb eine Prüfung, ob wichtige dienstliche Interessen für die Ruhestandsversetzung vorliegen. Auch der Beschwerdeführer brauchte sich mit letzterer Frage vorbringensmäßig nicht zu beschäftigen. Die belangte Behörde hat ihr gesamtes Verwaltungsverfahren - gestützt auf den Wortlaut der aufgehobenen Fassung des Paragraph 15 a, Absatz eins, leg. cit. - auf die Frage ausgerichtet, ob keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Ruhestandsversetzung sprechen. Damit unterblieb eine Prüfung, ob wichtige dienstliche Interessen für die Ruhestandsversetzung vorliegen. Auch der Beschwerdeführer brauchte sich mit letzterer Frage vorbringensmäßig nicht zu beschäftigen.

Damit fehlt es dem angefochtenen Bescheid, der auf den wichtige dienstliche Interessen als positive Entscheidungsvoraussetzungen normierenden § 15a Abs. 1 BDG 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, nicht gestützt werden kann, an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Er war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Damit fehlt es dem angefochtenen Bescheid, der auf den wichtige dienstliche Interessen als positive Entscheidungsvoraussetzungen normierenden Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung , des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 86, nicht gestützt werden kann, an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Er war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei die Umrechnung des für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG noch entrichteten Schillingbetrages entsprechend § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, erfolgte. Zur Zahlungspflicht des Bundes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Entscheidungsbegründung im hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352, verwiesen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, wobei die Umrechnung des für die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG noch entrichteten Schillingbetrages entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, erfolgte. Zur Zahlungspflicht des Bundes wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die ausführliche Entscheidungsbegründung im hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352, verwiesen.

Da der gemäß § 24 Abs. 2 VwGG einschreitende Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, gebührte nach § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG kein Schriftsatzaufwand. Das hierauf gerichtete Mehrbegehren war somit abzuweisen. Da der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG einschreitende Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, gebührte nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz VwGG kein Schriftsatzaufwand. Das hierauf gerichtete Mehrbegehren war somit abzuweisen.

Wien, am 10. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120123.X00

Im RIS seit

21.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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