RS OGH 1998/4/16 4R136/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
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Norm

ZPO §448a
  1. ZPO § 448a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ZPO § 448a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtssatz

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinn des § 448a ZPO setzt voraus, daß die Erschleichung eines bedingten Zahlungsbefehls erwiesen ist. Zur Auslegung des Begrifes "erschleichen" kann die Lehre und diee Rechtsprechung etwa zu § 69 ZPO sowie zu § 91 Abs 2 ASGG herangezogen werden (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46). Das Erschleichen setzt voraus, daß der Kläger vorsätzlich eine das Gericht in Irrtum führende Handlung vornimmt (so unrichtige Parteienangaben), um eine Entscheidung des Gerichtes in seinem Sinne zu erwirken (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Anm 1 zu § 69 ZPO und Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgeesetz, Anm 7 zu § 91 ASGG); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (vgl Fasching aaO, vgl LG Klagenfurt 1 R 40/97w).Die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinn des Paragraph 448 a, ZPO setzt voraus, daß die Erschleichung eines bedingten Zahlungsbefehls erwiesen ist. Zur Auslegung des Begrifes "erschleichen" kann die Lehre und diee Rechtsprechung etwa zu Paragraph 69, ZPO sowie zu Paragraph 91, Absatz 2, ASGG herangezogen werden Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch neunzehn Regierungsvorlage 195 Ausschussbericht 309 Sitzung 46). Das Erschleichen setzt voraus, daß der Kläger vorsätzlich eine das Gericht in Irrtum führende Handlung vornimmt (so unrichtige Parteienangaben), um eine Entscheidung des Gerichtes in seinem Sinne zu erwirken vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Anmerkung 1 zu Paragraph 69, ZPO und Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgeesetz, Anmerkung 7 zu Paragraph 91, ASGG); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht vergleiche Fasching aaO, vergleiche LG Klagenfurt 1 R 40/97w).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:1998:RKL0000004

Dokumentnummer

JJR_19980416_LG00729_00400R00136_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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