RS OGH 1998/4/21 9Ra7/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

ZPO §10
EO §301
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Der Notgeschäftsführer gemäß § 15 a ZPO, der durch Verstoß gegen § 301 EO eine Drittschuldneräußerung unterläßt, kann in einem vom betreibenden Gläubiger daraufhin angestrengten Verfahren gegen die GesmbH, das nach Bekanntgabe der bereits erfolgten Auflösung das Arbeitsverhältnis zur verpflichteten Partei berechtigt auf Kostenersatz nach § 301 ABs. 3 EO eingeschränkt wird, keine Kosten nach § 10 ZPO gegen den Kläger geltend machen.Der Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15, a ZPO, der durch Verstoß gegen Paragraph 301, EO eine Drittschuldneräußerung unterläßt, kann in einem vom betreibenden Gläubiger daraufhin angestrengten Verfahren gegen die GesmbH, das nach Bekanntgabe der bereits erfolgten Auflösung das Arbeitsverhältnis zur verpflichteten Partei berechtigt auf Kostenersatz nach Paragraph 301, ABs. 3 EO eingeschränkt wird, keine Kosten nach Paragraph 10, ZPO gegen den Kläger geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000248

Dokumentnummer

JJR_19980421_OLG0009_0090RA00007_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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