RS OGH 1998/4/29 46R556/98z

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Norm

EO §54
KO §10 Abs1

Rechtssatz

Nach Eröffnung des Konkurses besteht grundsätzlich Exekutionssperre. Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Exekution ist im Exekutionsantrag zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsantrag und Konkurs; Exekutionssperre;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000034

Dokumentnummer

JJR_19980429_LG00003_04600R00556_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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