Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mag. G in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. März 2001, Zl. 417 208/18-2.2/01, betreffend Erstattung eines Teilbetrages der Treueprämie nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete nach Beendigung seines Grundwehrdienstes Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat. Mit Ablauf des 31. Juli 2000 wurde er aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen; mit Wirkung vom 1. August 2000 wurde er als "M ZO 2" in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen.
Mit Bescheid vom 29. September 2000, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, verpflichtete das Korpskommando II den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG 1985) iVm. § 55 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), von der als Treueprämie erhaltenen Überbrückungshilfe einen Teilbetrag in Höhe von S 52.336,-- zu erstatten. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde hinsichtlich der Einbehaltung des Erstattungsbetrages aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich seiner Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat mit 31. Juli 2000 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 HGG 1992 eine Treueprämie in Höhe der Überbrückungshilfe gemäß § 8 Abs. 2 HGG 1985 im Ausmaß der siebenfachen Monatsprämie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 HGG 1992 angewiesen worden. Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 2000, das sei innerhalb von vier Jahren (nämlich unmittelbar) nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat, in den Bundesdienst aufgenommen worden sei, sei er gemäß § 55 Abs. 2 HGG 1992 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 HGG 1985 verpflichtet, die als Treueprämie erhaltene Überbrückungshilfe so weit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher sei als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zustehen würde. Für die Berechnung des Erstattungsbetrages sei der Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten sowie der Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von elf Jahren und acht Monaten zu berücksichtigen. Hievon sei aber der Zeitraum der beruflichen Bildung in der Dauer von drei Jahren, fünf Monaten und 29 Tagen abzuziehen, sodass für die Berechnung der Überbrückungshilfe bzw. des Erstattungsbetrages ein Zeitraum von acht Jahren, acht Monaten und einem Tag verbleibe. Ein Vertragsbediensteter des Bundes hätte bei einer zu berücksichtigenden Dienstzeit von acht Jahren, acht Monaten und einem Tag (nach Hinzurechnung des Präsenzdienstes in der Dauer von sechs Monaten) gemäß § 35 Abs. 4 VBG 1948, BGBl. Nr. 86, einen Abfertigungsanspruch in Höhe des dreifachen Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als Treueprämie eine Überbrückungshilfe in Höhe der siebenfachen Monatsprämie erhalten, sodass sich bei Gegenüberstellung der fiktiven Abfertigung eines Vertragsbediensteten mit der ausbezahlten Treueprämie (Überbrückungshilfe) eine Differenz im Ausmaß von vier Monatsprämien je S 13.084,-- ergebe. Mit Bescheid vom 29. September 2000, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, verpflichtete das Korpskommando römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG 1985) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), von der als Treueprämie erhaltenen Überbrückungshilfe einen Teilbetrag in Höhe von S 52.336,-- zu erstatten. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde hinsichtlich der Einbehaltung des Erstattungsbetrages aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich seiner Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat mit 31. Juli 2000 sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 eine Treueprämie in Höhe der Überbrückungshilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, HGG 1985 im Ausmaß der siebenfachen Monatsprämie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 1992 angewiesen worden. Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 2000, das sei innerhalb von vier Jahren (nämlich unmittelbar) nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat, in den Bundesdienst aufgenommen worden sei, sei er gemäß Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 verpflichtet, die als Treueprämie erhaltene Überbrückungshilfe so weit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher sei als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zustehen würde. Für die Berechnung des Erstattungsbetrages sei der Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten sowie der Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von elf Jahren und acht Monaten zu berücksichtigen. Hievon sei aber der Zeitraum der beruflichen Bildung in der Dauer von drei Jahren, fünf Monaten und 29 Tagen abzuziehen, sodass für die Berechnung der Überbrückungshilfe bzw. des Erstattungsbetrages ein Zeitraum von acht Jahren, acht Monaten und einem Tag verbleibe. Ein Vertragsbediensteter des Bundes hätte bei einer zu berücksichtigenden Dienstzeit von acht Jahren, acht Monaten und einem Tag (nach Hinzurechnung des Präsenzdienstes in der Dauer von sechs Monaten) gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VBG 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 86, einen Abfertigungsanspruch in Höhe des dreifachen Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als Treueprämie eine Überbrückungshilfe in Höhe der siebenfachen Monatsprämie erhalten, sodass sich bei Gegenüberstellung der fiktiven Abfertigung eines Vertragsbediensteten mit der ausbezahlten Treueprämie (Überbrückungshilfe) eine Differenz im Ausmaß von vier Monatsprämien je S 13.084,-- ergebe.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 29. März 2001, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. April 2001, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 und § 55 Abs. 2 HGG 1992 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Beendigung seines Grundwehrdienstes habe der Beschwerdeführer Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat vom 1. Juni 1988 bis 31. Mai 1991 (drei Jahre) und vom 1. Dezember 1991 bis 31. Juli 2000 (acht Jahre und acht Monate) - sohin insgesamt im Ausmaß von elf Jahren und acht Monaten - geleistet. Im Zuge dieser Wehrdienstleistungen habe er berufliche Bildung vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1991 (ein Jahr), vom 1. Juni 1997 bis 8. Juli 1997 (ein Monat und acht Tage) und vom 10. Juli 1997 bis 30. November 1999 (zwei Jahre, vier Monate und 21 Tage) - insgesamt daher drei Jahre, fünf Monate und 29 Tage - in Anspruch genommen. Mit Ablauf des 31. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen worden. Da er zu diesem Zeitpunkt eine Wehrdienstleistung als Zeitsoldat von mehr als acht Jahren (in concreto acht Jahre, acht Monate und einen Tag) - unter Einrechnung des Grundwehrdienstes und Abzug der Zeiträume der beruflichen Bildung (drei Jahre, fünf Monate und 29 Tage) - geleistet habe, habe ihm gemäß § 55 Abs. 2 HGG 1992 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 HGG 1985 eine Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe im Ausmaß der siebenfachen Monatsprämie gebührt. Da der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 2000 als M ZO 2 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei, habe ihm die zuständige Dienstbehörde gemäß § 55 Abs. 2 letzter Satz HGG 1992 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 HGG 1985 einen Erstattungsbetrag in der Höhe von S 52.336,-- (EUR 3.803,41) vorgeschrieben. Dieser Betrag habe sich aus der Gegenüberstellung seines Anspruches auf Treueprämie zu jenem eines Vertragsbediensteten auf Abfertigung nach § 35 Abs. 4 VBG 1948, jeweils unter Zugrundelegung seiner für die Berechnung der Treueprämie maßgeblichen Dienstzeit von acht Jahren, acht Monaten und einem Tag, ergeben. Da ein Vertragsbediensteter unter Zugrundelegung der gleichen Gesamtdienstzeit diesfalls einen Abfertigungsanspruch von nur drei Monatsentgelten (einschließlich Kinderzulage) habe, dem Beschwerdeführer hingegen eine Treueprämie im Ausmaß von sieben Monatsprämien gebührt habe, habe sich eine Differenz von vier Monatsprämien ergeben. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge auf der Basis des § 22 Abs. 6 HGG 1992 sei festzustellen, dass diese nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei ausschließlich auf die Erstattung eines Teilbetrages von der als Treueprämie angewiesenen Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 4 HGG 1985 iVm. § 55 Abs. 2 HGG 1992 gerichtet gewesen. Die in § 8 Abs. 4 HGG 1985 iVm. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 29. März 2001, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. April 2001, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 und Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Beendigung seines Grundwehrdienstes habe der Beschwerdeführer Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat vom 1. Juni 1988 bis 31. Mai 1991 (drei Jahre) und vom 1. Dezember 1991 bis 31. Juli 2000 (acht Jahre und acht Monate) - sohin insgesamt im Ausmaß von elf Jahren und acht Monaten - geleistet. Im Zuge dieser Wehrdienstleistungen habe er berufliche Bildung vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1991 (ein Jahr), vom 1. Juni 1997 bis 8. Juli 1997 (ein Monat und acht Tage) und vom 10. Juli 1997 bis 30. November 1999 (zwei Jahre, vier Monate und 21 Tage) - insgesamt daher drei Jahre, fünf Monate und 29 Tage - in Anspruch genommen. Mit Ablauf des 31. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen worden. Da er zu diesem Zeitpunkt eine Wehrdienstleistung als Zeitsoldat von mehr als acht Jahren (in concreto acht Jahre, acht Monate und einen Tag) - unter Einrechnung des Grundwehrdienstes und Abzug der Zeiträume der beruflichen Bildung (drei Jahre, fünf Monate und 29 Tage) - geleistet habe, habe ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, HGG 1985 eine Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe im Ausmaß der siebenfachen Monatsprämie gebührt. Da der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 2000 als M ZO 2 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei, habe ihm die zuständige Dienstbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, letzter Satz HGG 1992 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 einen Erstattungsbetrag in der Höhe von S 52.336,-- (EUR 3.803,41) vorgeschrieben. Dieser Betrag habe sich aus der Gegenüberstellung seines Anspruches auf Treueprämie zu jenem eines Vertragsbediensteten auf Abfertigung nach Paragraph 35, Absatz 4, VBG 1948, jeweils unter Zugrundelegung seiner für die Berechnung der Treueprämie maßgeblichen Dienstzeit von acht Jahren, acht Monaten und einem Tag, ergeben. Da ein Vertragsbediensteter unter Zugrundelegung der gleichen Gesamtdienstzeit diesfalls einen Abfertigungsanspruch von nur drei Monatsentgelten (einschließlich Kinderzulage) habe, dem Beschwerdeführer hingegen eine Treueprämie im Ausmaß von sieben Monatsprämien gebührt habe, habe sich eine Differenz von vier Monatsprämien ergeben. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge auf der Basis des Paragraph 22, Absatz 6, HGG 1992 sei festzustellen, dass diese nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei ausschließlich auf die Erstattung eines Teilbetrages von der als Treueprämie angewiesenen Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 gerichtet gewesen. Die in Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 iVm.
§ 55 Abs. 2 HGG 1992 und in § 22 Abs. 6 HGG 1992 normierten Vorgänge seien als zwei voneinander unabhängige und getrennt zu sehende zu qualifizieren. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht der geringste Hinweis einer Verknüpfung dieser Anspruchsgrundlagen des Dienstgebers zu entnehmen sei, zum anderen sei der Regelungszweck der jeweiligen Normen ein völlig unterschiedlicher. Die Einbehaltung eines Teiles der Treueprämie stelle darauf ab, einen Ausgleich zu schaffen zwischen jenen ehemaligen Zeitsoldaten, welche im Anschluss an diesen Wehrdienst ein Dienstverhältnis in der Privatwirtschaft anstreben, und jenen, die binnen vier Jahren in ein Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft Bund aufgenommen würden. Diese Treueprämie habe sohin den Charakter einer Abfertigung, welche einerseits als Anerkennung für langjährige Dienste, andererseits vor allem die Funktion einer finanziellen Unterstützung für die Übergangszeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt in ein anderes Arbeitsverhältnis finanziell erleichtern und absichern solle. Sollte nunmehr der Betroffene ohnehin in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden, sei die ausgezahlte Geldleistung um den Absicherungsteil zu vermindern, "da für diesen Fall keine derartige Notwendigkeit" bestehe. Würde man dies verneinen, so wären dadurch all jene ehemaligen Zeitsoldaten, welche nicht binnen oben angeführter Frist in ein Dienstverhältnis zum Bund treten, wesentlich schlechter gestellt; damit käme es zu einer Gleichbehandlung von krass unterschiedlichen Sachverhalten, die dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen sei. Der Regelungsbereich des § 22 Abs. 6 HGG 1992 sei ein völlig anderer. Hiermit solle eine vom Bund für den ehemaligen Zeitsoldaten aufgewendete Leistung, die in dieser Form aus der ex post-Betrachtung vom Gesetz nicht vorgesehen sei, auf den Berechtigten überwälzt werden. § 22 HGG 1992 sehe für das letzte Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat eine verpflichtende Versicherung bei der Pensionsversicherung nach dem ASVG vor, wobei der Dienstgeber verpflichtet werde, die jeweiligen Beiträge zur Gänze zu tragen. Diese Vorgehensweise stelle im Vergleich mit der im ASVG normierten Grundsatzregelung, wonach der Beitrag zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu teilen sei, eine Besserstellung für Zeitsoldaten dar. Für den Fall einer Weiterverpflichtung des Zeitsoldaten, woraus letztlich wiederum ein - diesfalls kalendermäßig anderes - letztes Jahr der Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im Sinne des § 22 Abs. 2 HGG 1992 mit der einhergehenden Versicherungspflicht resultiere, sehe § 22 Abs. 6 HGG 1992 vor, dass diese zusätzliche - vom Gesetz in der Form nicht gedachte - Beitragsleistung auf den aus der Versicherung Leistungsberechtigten überwälzt werde. Im Resultat führe dies dazu, dass der betroffene Zeitsoldat ein Mehr an beitragsgedeckter Versicherungszeit nach dem ASVG erworben habe, wobei nur das letzte Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach der Bestimmung des § 22 Abs. 2 HGG 1992 unter ausschließlicher Kostentragung durch den Dienstgeber erworben worden sei, die aus Weiterverpflichtungen resultierenden eventuellen früheren Zeiträume jedoch im Umwege der erbrachten Beitragszahlung des Dienstgebers unter nachfolgender Einbehaltung dieser Beträge im Wege des § 22 Abs. 6 HGG 1992 durch den aus der Versicherung Berechtigten selbst zu tragen seien. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass beide oben angeführten Anspruchsgrundlagen des Dienstgebers Bund aus völlig unterschiedlichen Zielsetzungen und aus einander nicht verknüpften "Auslösungstatbeständen" resultierten; eine wie vom Beschwerdeführer eingewendete derartige Verknüpfung, dass dem ehemaligen Zeitsoldaten unter Berücksichtigung der Einforderung der entsprechenden Beträge nach § 21 Abs. 6 HGG 1992 von seiner Treueprämie jedenfalls drei Monatsprämien erhalten bleiben müssten, könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich für diese Rechtsmeinung den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht der geringste Hinweis entnehmen lasse. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Erstattung eines Betrages in der Höhe von S 52.336,-- (EUR 3.803,41) unter Anwendung der einschlägigen Normen des HGG 1985 und des HGG 1992 als sachlich und rechnerisch richtig zu qualifizieren sei.Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 und in Paragraph 22, Absatz 6, HGG 1992 normierten Vorgänge seien als zwei voneinander unabhängige und getrennt zu sehende zu qualifizieren. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht der geringste Hinweis einer Verknüpfung dieser Anspruchsgrundlagen des Dienstgebers zu entnehmen sei, zum anderen sei der Regelungszweck der jeweiligen Normen ein völlig unterschiedlicher. Die Einbehaltung eines Teiles der Treueprämie stelle darauf ab, einen Ausgleich zu schaffen zwischen jenen ehemaligen Zeitsoldaten, welche im Anschluss an diesen Wehrdienst ein Dienstverhältnis in der Privatwirtschaft anstreben, und jenen, die binnen vier Jahren in ein Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft Bund aufgenommen würden. Diese Treueprämie habe sohin den Charakter einer Abfertigung, welche einerseits als Anerkennung für langjährige Dienste, andererseits vor allem die Funktion einer finanziellen Unterstützung für die Übergangszeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt in ein anderes Arbeitsverhältnis finanziell erleichtern und absichern solle. Sollte nunmehr der Betroffene ohnehin in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden, sei die ausgezahlte Geldleistung um den Absicherungsteil zu vermindern, "da für diesen Fall keine derartige Notwendigkeit" bestehe. Würde man dies verneinen, so wären dadurch all jene ehemaligen Zeitsoldaten, welche nicht binnen oben angeführter Frist in ein Dienstverhältnis zum Bund treten, wesentlich schlechter gestellt; damit käme es zu einer Gleichbehandlung von krass unterschiedlichen Sachverhalten, die dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen sei. Der Regelungsbereich des Paragraph 22, Absatz 6, HGG 1992 sei ein völlig anderer. Hiermit solle eine vom Bund für den ehemaligen Zeitsoldaten aufgewendete Leistung, die in dieser Form aus der ex post-Betrachtung vom Gesetz nicht vorgesehen sei, auf den Berechtigten überwälzt werden. Paragraph 22, HGG 1992 sehe für das letzte Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat eine verpflichtende Versicherung bei der Pensionsversicherung nach dem ASVG vor, wobei der Dienstgeber verpflichtet werde, die jeweiligen Beiträge zur Gänze zu tragen. Diese Vorgehensweise stelle im Vergleich mit der im ASVG normierten Grundsatzregelung, wonach der Beitrag zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu teilen sei, eine Besserstellung für Zeitsoldaten dar. Für den Fall einer Weiterverpflichtung des Zeitsoldaten, woraus letztlich wiederum ein - diesfalls kalendermäßig anderes - letztes Jahr der Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, HGG 1992 mit der einhergehenden Versicherungspflicht resultiere, sehe Paragraph 22, Absatz 6, HGG 1992 vor, dass diese zusätzliche - vom Gesetz in der Form nicht gedachte - Beitragsleistung auf den aus der Versicherung Leistungsberechtigten überwälzt werde. Im Resultat führe dies dazu, dass der betroffene Zeitsoldat ein Mehr an beitragsgedeckter Versicherungszeit nach dem ASVG erworben habe, wobei nur das letzte Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, HGG 1992 unter ausschließlicher Kostentragung durch den Dienstgeber erworben worden sei, die aus Weiterverpflichtungen resultierenden eventuellen früheren Zeiträume jedoch im Umwege der erbrachten Beitragszahlung des Dienstgebers unter nachfolgender Einbehaltung dieser Beträge im Wege des Paragraph 22, Absatz 6, HGG 1992 durch den aus der Versicherung Berechtigten selbst zu tragen seien. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass beide oben angeführten Anspruchsgrundlagen des Dienstgebers Bund aus völlig unterschiedlichen Zielsetzungen und aus einander nicht verknüpften "Auslösungstatbeständen" resultierten; eine wie vom Beschwerdeführer eingewendete derartige Verknüpfung, dass dem ehemaligen Zeitsoldaten unter Berücksichtigung der Einforderung der entsprechenden Beträge nach Paragraph 21, Absatz 6, HGG 1992 von seiner Treueprämie jedenfalls drei Monatsprämien erhalten bleiben müssten, könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich für diese Rechtsmeinung den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht der geringste Hinweis entnehmen lasse. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Erstattung eines Betrages in der Höhe von S 52.336,-- (EUR 3.803,41) unter Anwendung der einschlägigen Normen des HGG 1985 und des HGG 1992 als sachlich und rechnerisch richtig zu qualifizieren sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 22. Juni 2001, B 814/01-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluss vom 13. Juli 2001, B 814/01-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 22. Juni 2001, B 814/01-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluss vom 13. Juli 2001, B 814/01-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall sind das Heeresgebührengesetz 2001 (in zwei Fassungen), das Heeresgebührengesetz 1992 sowie das in beiden Gesetzen verwiesene Heeresgebührengesetz 1985 maßgeblich.
1.1.1.1. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. April 2001) einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, lauteten (auszugsweise): 1.1.1.1. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. April 2001) einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, lauteten (auszugsweise):
"Behördenzuständigkeit
§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,Paragraph 51, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
§ 61. (1) Personen, dieParagraph 61, (1) Personen, die
1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben, 2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 46, haben,
gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden. gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt , Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 45, Absatz eins, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.
..."
1.1.1.2. IdF. der Novelle BGBl. I Nr. 103/2002 lauten die nunmehr einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 (auszugsweise): 1.1.1.2. IdF. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, lauten die nunmehr einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 (auszugsweise):
"Behördenzuständigkeit
§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,Paragraph 51, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
§ 61. (1) Personen, dieParagraph 61, (1) Personen, die
1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben, 2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 46, haben,
gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden. gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt , Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 45, Absatz eins, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.
..."
1.1.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (29. September 2000) stand noch das HGG 1992, BGBl. Nr. 422/1992, in Kraft. Die für die Erstbehörde maßgeblichen Bestimmungen des HGG 1992 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 122/1998, lauteten (auszugsweise): 1.1.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (29. September 2000) stand noch das HGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,, in Kraft. Die für die Erstbehörde maßgeblichen Bestimmungen des HGG 1992 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1998,, lauteten (auszugsweise):
"Übergangsbestimmungen
§ 55. ... Paragraph 55, ...
1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben, 2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 9, haben,
gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 HGG. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 2 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden. gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, HGG. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.
..."
Das HGG 1992 enthielt weder eine besondere Zuständigkeitsregelung für die Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 2 HGG 1992 noch eine allgemeine (subsidiäre) Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der auf seiner Grundlage vorgesehenen Bescheide. Das HGG 1992 enthielt weder eine besondere Zuständigkeitsregelung für die Übergangsbestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 noch eine allgemeine (subsidiäre) Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der auf seiner Grundlage vorgesehenen Bescheide.
1.1.3. Die im Beschwerdefall einschlägigen - in den Übergangsbestimmungen des § 55 Abs. 2 HGG 1992 und § 61 Abs. 1 HGG 2001 verwiesenen - Bestimmungen des HGG 1985, BGBl. Nr. 87/1985 idF. der Novelle BGBl. Nr. 628/1991, lauteten (auszugsweise): 1.1.3. Die im Beschwerdefall einschlägigen - in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 und Paragraph 61, Absatz eins, HGG 2001 verwiesenen - Bestimmungen des HGG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, lauteten (auszugsweise):
"Überbrückungshilfe
§ 8. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.Paragraph 8, (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
...
acht Jahren das Siebenfache,
neun Jahren das Achtfache,
...
der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im § 5a Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen. der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.
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Vollziehung
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: Paragraph 48, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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2. hinsichtlich des § 8 Abs. 4 jeder Bundesminister insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist, 2. hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 4, jeder Bundesminister insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist,
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1.2.1. Die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Frage kommenden Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG),