RS OGH 1998/5/11 7Bs129/98

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Norm

StGB §51 Abs3

Rechtssatz

Eine allgemeine Übernahme von - bei Erfüllung einer gem. § 51 Abs.3 StGB erteilten Weisung entstehenden - Kosten durch den Bund hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Eine solche Kostenübernahme ist nur in den ausdrücklich normierten Ausnahmefällen der §§ 46 JGG, 174a Abs.2 StVG und 41 SMG vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1998:RL0000033

Dokumentnummer

JJR_19980511_OLG0459_0070BS00129_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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