RS OGH 1998/5/11 7Bs129/98

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Norm

StGB §51 Abs3
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Eine allgemeine Übernahme von - bei Erfüllung einer gem. § 51 Abs.3 StGB erteilten Weisung entstehenden - Kosten durch den Bund hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Eine solche Kostenübernahme ist nur in den ausdrücklich normierten Ausnahmefällen der §§ 46 JGG, 174a Abs.2 StVG und 41 SMG vorgesehen.Eine allgemeine Übernahme von - bei Erfüllung einer gem. Paragraph 51, Absatz 3, StGB erteilten Weisung entstehenden - Kosten durch den Bund hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Eine solche Kostenübernahme ist nur in den ausdrücklich normierten Ausnahmefällen der Paragraphen 46, JGG, 174a Absatz 2, StVG und 41 SMG vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1998:RL0000033

Dokumentnummer

JJR_19980511_OLG0459_0070BS00129_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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