Norm
GBG §77Rechtssatz
Die teleologische Auslegung eines Gesetzes darf nicht dazu führen, daß dadurch eine Ausnahmeregelung - hier: § 9 Abs. 4 OÖ BauO - gegenüber einer bestehenden grundsätzlichen Bestimmung (§ 9 Abs. 1 OÖ BauO) erweitert wird; für die nicht zum Grundbuchsantrag selbst gehörende materiell-rechtliche Erklärung gemäß § 9 Abs. 5 OÖ BauO reicht die Berufung des Parteienvertreters auf die ihm nach § 30 ZPO und § 77 GBG erteilte Vollmacht nicht aus.Die teleologische Auslegung eines Gesetzes darf nicht dazu führen, daß dadurch eine Ausnahmeregelung - hier: Paragraph 9, Absatz 4, OÖ BauO - gegenüber einer bestehenden grundsätzlichen Bestimmung (Paragraph 9, Absatz eins, OÖ BauO) erweitert wird; für die nicht zum Grundbuchsantrag selbst gehörende materiell-rechtliche Erklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, OÖ BauO reicht die Berufung des Parteienvertreters auf die ihm nach Paragraph 30, ZPO und Paragraph 77, GBG erteilte Vollmacht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000011Dokumentnummer
JJR_19980512_LG00469_00600R00182_98A0000_001