RS OGH 1998/5/12 6R182/98a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1998
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Norm

GBG §77
OÖ BauO §9
ZPO §30
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die teleologische Auslegung eines Gesetzes darf nicht dazu führen, daß dadurch eine Ausnahmeregelung - hier: § 9 Abs. 4 OÖ BauO - gegenüber einer bestehenden grundsätzlichen Bestimmung (§ 9 Abs. 1 OÖ BauO) erweitert wird; für die nicht zum Grundbuchsantrag selbst gehörende materiell-rechtliche Erklärung gemäß § 9 Abs. 5 OÖ BauO reicht die Berufung des Parteienvertreters auf die ihm nach § 30 ZPO und § 77 GBG erteilte Vollmacht nicht aus.Die teleologische Auslegung eines Gesetzes darf nicht dazu führen, daß dadurch eine Ausnahmeregelung - hier: Paragraph 9, Absatz 4, OÖ BauO - gegenüber einer bestehenden grundsätzlichen Bestimmung (Paragraph 9, Absatz eins, OÖ BauO) erweitert wird; für die nicht zum Grundbuchsantrag selbst gehörende materiell-rechtliche Erklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, OÖ BauO reicht die Berufung des Parteienvertreters auf die ihm nach Paragraph 30, ZPO und Paragraph 77, GBG erteilte Vollmacht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000011

Dokumentnummer

JJR_19980512_LG00469_00600R00182_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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