RS OGH 1998/5/15 46R647/98g

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Veröffentlicht am 15.05.1998
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Norm

EO §14 Abs3
EO §294a

Rechtssatz

- Die Bestimmung des § 14 Abs 3 EO verfolgt den Zweck, eine Umgehung des § 14 Abs 2EO zu verhindern, indem zuerst Fahrnis- und hierauf Forderungsexekution beantragt wird;

- Der Hinweis der betreibenden Partei, erst nach Einbringung des Fahrnisexekutionsantrages das Geburtsdatum des Verpflichteten in Erfahrung gebracht zu haben, reicht nicht aus, die Exekutionssperre des § 14 Abs 3 EO zu durchdringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fahrnisexekution nach Gehaltsexekution; Exekutionssperre - Fahrnisexekution; Geburtsdatum des Verpflichteten - Glaubhaftmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000029

Dokumentnummer

JJR_19980515_LG00003_04600R00647_98G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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