Norm
EO §14 Abs3Rechtssatz
- Die Bestimmung des § 14 Abs 3 EO verfolgt den Zweck, eine Umgehung des § 14 Abs 2EO zu verhindern, indem zuerst Fahrnis- und hierauf Forderungsexekution beantragt wird;- Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, EO verfolgt den Zweck, eine Umgehung des Paragraph 14, Absatz 2 E, O, zu verhindern, indem zuerst Fahrnis- und hierauf Forderungsexekution beantragt wird;
- Der Hinweis der betreibenden Partei, erst nach Einbringung des Fahrnisexekutionsantrages das Geburtsdatum des Verpflichteten in Erfahrung gebracht zu haben, reicht nicht aus, die Exekutionssperre des § 14 Abs 3 EO zu durchdringen.- Der Hinweis der betreibenden Partei, erst nach Einbringung des Fahrnisexekutionsantrages das Geburtsdatum des Verpflichteten in Erfahrung gebracht zu haben, reicht nicht aus, die Exekutionssperre des Paragraph 14, Absatz 3, EO zu durchdringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fahrnisexekution nach Gehaltsexekution; Exekutionssperre - Fahrnisexekution; Geburtsdatum des Verpflichteten - GlaubhaftmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000029Dokumentnummer
JJR_19980515_LG00003_04600R00647_98G0000_002