Norm
ZustG §4Rechtssatz
Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist - trotz der Eintragungspflichten nach § 3 Z 4 FBG und § 26 GmbHG bzw. der Publizität nach § 15 HGB - keine taugliche Abgabestelle (§ 4 ZustG) für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrags, wenn der Empfänger laut Postfehlbericht verzogen ist und nach den Angaben des Antragstellers dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat (gegenteilig für die Klagszustellung trotz Postfehlbericht: OLG Wien 7 Ra 127/97s = RIS-Justiz RW0000197 dort zitiert als "7 Ra 126/97s").Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist - trotz der Eintragungspflichten nach Paragraph 3, Ziffer 4, FBG und Paragraph 26, GmbHG bzw. der Publizität nach Paragraph 15, HGB - keine taugliche Abgabestelle (Paragraph 4, ZustG) für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrags, wenn der Empfänger laut Postfehlbericht verzogen ist und nach den Angaben des Antragstellers dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat (gegenteilig für die Klagszustellung trotz Postfehlbericht: OLG Wien 7 Ra 127/97s = RIS-Justiz RW0000197 dort zitiert als "7 Ra 126/97s").
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 13/99p. Diese ist nunmehr unter RW0000711 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000306Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011