RS OGH 1998/6/8 19Bs133/98

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Norm

StGB §164 Abs1

Rechtssatz

1. Ein Unterstützen beim Verheimlichen im Sinne des § 164 Abs 1 StGB kann - unter den Voraussetzungen des § 2 StGB - auch durch Unterlassung begangen werden, so etwa wenn der Täter dem Vortäter ein Versteck zur Verfügung gestellt hatte und nunmehr der ihm deswegen (nach dem Ingerenzprinzip) obliegenden Verpflichtung zur Abwendung des Erfolgs nicht nachkommt. Die Unterstützung beim Verheimlichen stellt nämlich im Fall des Versteckthaltens eines Tatobjektes ein Dauerdelikt dar.

2. Das Abstellen eines gestohlenen Kraftfahrzeugs ohne Kennzeichentafeln abseits öffentlicher Verkehrsflächen auf einem privaten Parkplatz, zu dem nur ein beschränkter Personenkreis mit Berechtigungskarte Zutritt hat, erfüllt das Kriterium des Verheimlichens im Sinne des § 164 Abs 1 StGB, da der kennzeichenlose PKW somit aus dem Nachforschungsbereich der Polizeibehörden (nämlich den öffentlichen Verkehrsflächen, auf denen er umgehend auffällig geworden wäre) entfernt und an einen Ort gebracht wird, an dem er einer routinemäßigen Kontrolle durch Strafverfolgungsorgane entzogen und für Dritte auch ohne Kennzeichen weitaus weniger auffällig ist.

Entscheidungstexte

  • 19 Bs 133/98
    Entscheidungstext OLG Wien 08.06.1998 19 Bs 133/98

Schlagworte

Verheimlichen, Versteck, Privatparkplatz, Unterlassung, Dauerdelikt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000257

Dokumentnummer

JJR_19980608_OLG0009_0190BS00133_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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