RS OGH 1998/6/8 19Bs497/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1998
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Norm

StGB §80
StGB §81 Z1
StGB §88 Abs1
StGB §88 Abs3
StGB §88 Abs4
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

1. Eine Haftung desjenigen, der sein Kraftfahrzeug einem infolge Alkoholisierung fahruntüchtigen Lenker zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr überläßt, auch für - vom Fahrzeuglenker zu verantwortende - besonders gefährliche Verhältnisse (§ 81 Z 1 StGB), unter denen sich der von jenem verschuldete Unfall ereignete, hat zur unabdingbaren Voraussetzung, daß die Zurverfügungstellung des PKW selbst den Anforderungen der besonders gefährlichen Verhältnisse genügt. Hiefür ist eine Alkoholisierung im Ausmaß von 1,7 Promille allein noch nicht ausreichend und das Element des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit zur Beurteilung des Verhaltens des das Fahrzeug überlassenden Täters nicht heranzuziehen.1. Eine Haftung desjenigen, der sein Kraftfahrzeug einem infolge Alkoholisierung fahruntüchtigen Lenker zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr überläßt, auch für - vom Fahrzeuglenker zu verantwortende - besonders gefährliche Verhältnisse (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB), unter denen sich der von jenem verschuldete Unfall ereignete, hat zur unabdingbaren Voraussetzung, daß die Zurverfügungstellung des PKW selbst den Anforderungen der besonders gefährlichen Verhältnisse genügt. Hiefür ist eine Alkoholisierung im Ausmaß von 1,7 Promille allein noch nicht ausreichend und das Element des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit zur Beurteilung des Verhaltens des das Fahrzeug überlassenden Täters nicht heranzuziehen.

2. Wer einer Person, deren erhebliche Alkoholisierung ihm bekannt ist, die Lenkung eines ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeugs überläßt, haftet für deren Verletzung nach § 88 StGB auch dann, wenn diese Person am Zustandekommen des Unfalls durch eigene Unvorsichtigkeit wesentlich beigetragen hat, da den berechtigterweise über einen PKW Verfügenden gegenüber einem erkennbar alkoholisierten Dritten eine spezifische Schutzpflicht dahingehend trifft, daß jener sich nicht durch die Inbetriebnahme des PKW selbst gefährden könne.2. Wer einer Person, deren erhebliche Alkoholisierung ihm bekannt ist, die Lenkung eines ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeugs überläßt, haftet für deren Verletzung nach Paragraph 88, StGB auch dann, wenn diese Person am Zustandekommen des Unfalls durch eigene Unvorsichtigkeit wesentlich beigetragen hat, da den berechtigterweise über einen PKW Verfügenden gegenüber einem erkennbar alkoholisierten Dritten eine spezifische Schutzpflicht dahingehend trifft, daß jener sich nicht durch die Inbetriebnahme des PKW selbst gefährden könne.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Alkoholisierten, besonders gefährliche Verhältnisse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000256

Dokumentnummer

JJR_19980608_OLG0009_0190BS00497_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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