TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/14 2002/10/0083

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
L92104 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Oberösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273;
ABGB §938;
AVG §59 Abs1;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs1 Z4;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
BehindertenG OÖ 1991 §48 Abs7;
BehindertenG OÖ 1991 §51;
SHG OÖ 1998 §9 Abs1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs5;
SHG OÖ 1998 §9 Abs6;
SHG OÖ 1998 §9 Abs9 Z1;
SHV OÖ 1998 §5 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W K in L, vertreten durch Mag. Gerda Ferch-Fischer, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Goethestraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. März 2002, Zl. SO-421019/31-2002/-Dit, betreffend Kostenbeiträge nach dem OÖ. Behindertengesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wird seit 1987 Hilfe durch Beschäftigung in einer Tagesheimstätte verbunden mit einer internen Unterbringung in einer Wohngruppe gewährt.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 2000 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, hiefür nachträglich einen Kostenbeitrag von S 1,267.827,00 zu leisten, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er über ein Vermögen in Höhe von S 1,367.827,00 (Wertpapiere, Sparbuch, Konto) verfüge und daher zum ungedeckten Aufwand des Landes Oberösterreich für die gewährte Hilfe in Höhe von S 2,205.566,00 beizutragen habe.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0345, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Da der (damals belangten) Behörde das Vermögen des Beschwerdeführers seit November 1995 bekannt gewesen sei, habe es an einer wesentlichen Voraussetzung gefehlt, eine nachträgliche Kostenbeitragspflicht gemäß § 43 Abs. 6 OÖ. Behindertengesetz 1991 geltend zu machen.

Im fortgesetzten Verfahren brachte die OÖ. Landesregierung der Sachwalterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. August 2001 zur Kenntnis, es sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer einen laufenden Kostenbeitrag gemäß § 43 Abs. 2 OÖ. Behindertengesetz 1991 unter Berücksichtigung seines Vermögens vorzuschreiben; hiezu würden umfassende Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers benötigt.

Mit Schreiben vom 21. September 2001 wurde seitens des Beschwerdeführers unter Anschluss entsprechender Unterlagen dargelegt, er verfüge über ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von S 108.630,32, ein Wertpapierdepot mit einem Depotwert von S 1,192.707,43 und ein Konto mit einem Guthabensstand von S 4.722,56, der sich allerdings zufolge Einziehung eines Kostenbeitrages durch das Land Oberösterreich auf S 222,56 verringern werde. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Vermögen Aufwendungen zu bestreiten und zwar für eine Krankenzusatzversicherung monatlich S 1.566,00, für Lebenshaltungskosten (tägliche Jause, Getränke und Kleidungsstücke) jährlich S 60.000 bis 70.000 sowie für die Pflege des Grabes seiner Eltern. Diese Aufwendungen könne er nur aus den Zinsen seines Vermögens bestreiten, sein Taschengeld reiche dafür nicht aus. Ausdrücklich werde weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom 11. August 1989 sein gesamtes zu seinem Todeszeitpunkt vorhandenes Vermögen der Lebenshilfe Oberösterreich geschenkt habe; dieser Schenkungsvertrag sei vom Pflegschaftsgericht genehmigt worden. Es sei dem Beschwerdeführer daher gar nicht möglich, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 21. März 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 OÖ. Behindertengesetz 1991 iVm § 9 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 und § 5 Abs. 7 OÖ. Sozialhilfeverordnung wie folgt verpflichtet:

"1. Ab 1. Oktober 2001 ist jener Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, um den der tatsächliche monatliche Aufwand die nach Anwesenheitstagen aliquotierte Summe der laufend erbrachten monatlichen Ersatzleistungen übersteigt.

2. Der Kostenbeitrag nach Z. 1 dieses Spruches ist jeweils für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September binnen 14 Tagen nach Abrechnung und Vorschreibung durch die Behörde für das gesamte abgelaufene Jahr zu leisten.

3. Von der Kostenbeitragsverpflichtung bleiben Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro unberücksichtigt.

4. Sie haben uns jährlich bis längstens 31. Oktober eine Aufstellung ihres gesamten Vermögens zu übermitteln."

Begründend wurde nach Wiedergabe herangezogener Rechtsvorschriften ausgeführt, der vom Beschwerdeführer zu erbringende Kostenbeitrag aus dem vorhandenen Vermögen werde unter Heranziehung der tatsächlichen Kosten für die Inanspruchnahme der gewährten Hilfen (derzeit täglich EUR 113,08) abzüglich der laufend geleisteten Kostenbeiträge jährlich im nachhinein errechnet und sei nach Vorschreibung durch die Behörde zur Zahlung fällig. Eine nachträgliche Beitragspflicht werde dadurch nicht begründet, vielmehr werde die Kostenbeitragspflicht auf Grund der Mitteilung vom 21. September 2001 beginnend mit dem Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 unter Bedachtnahme auf das vorhandene Vermögen des Beschwerdeführers eingefordert. Bezüglich des Schenkungsvertrages werde auf den Notariatsakt selbst verwiesen, der auf das im Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen abstelle und keinerlei Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers enthalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 1 OÖ. Behindertengesetz 1991 sind die für die Gewährung einer Hilfeleistung nach diesem Landesgesetz erwachsenden Kosten, soweit sie nicht gemäß § 43 gedeckt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 (Kostentragung durch Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut) vom Land zu tragen.

Zu den Maßnahmen der

1.

Heilbehandlung (§ 6 Z 1),

2.

Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (§ 6 Z 3),

3.

Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 6 Z 4),

4.

Hilfe durch Beschäftigung (§ 6 Z 6),

5.

Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung (§ 28),

6.

Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung (§ 29),

haben gemäß § 43 Abs. 1 OÖ. Behindertengesetz 1991 der behinderte Mensch bzw. die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten.

Wird eine Maßnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 iVm einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt, so ist gemäß § 43 Abs. 2 OÖ. Behindertengesetz 1991 ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 9 und 51a OÖ. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 1 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 (diese Bestimmung hat gemäß § 71 Abs. 4 dieses Gesetzes als die in § 43 Abs. 2 OÖ. Behindertengesetz 1991 verwiesene Bestimmung zu gelten) hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit den Aufgaben sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören gemäß § 9 Abs. 4 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfsbedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen.

Die Verwertung von Vermögen darf gemäß § 9 Abs. 5 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 9 Abs. 6 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

Gemäß § 9 Abs. 9 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat gemäß Z 1 insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 5 Abs. 7 OÖ. Sozialhilfeverordnung 1998 sind bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen über Abs. 3 (Nichtberücksichtigung bestimmter Einkünfte) hinaus Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt EUR 7.300.- und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Hilfe durch Beschäftigung (§ 43 Abs. 1 Z 4 OÖ. Behindertengesetz 1991) iVm interner Unterbringung in einer Wohngruppe sei unter Berücksichtigung des von ihm bekannt gegebenen Vermögens festzusetzen. Der Beschwerdeführer sei demnach verpflichtet, den gesamten, monatlich tatsächlich entstehenden Aufwand abzüglich der von ihm laufend erbrachten monatlichen Ersatzleistungen zu tragen; er habe hiezu jährlich einen Kostenbeitrag für das abgelaufene Jahr nach Abrechnung und Vorschreibung auf der Grundlage der von ihm jährlich bekannt gegebenen Vermögensaufstellung zu leisten.

Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt, weil keine konkrete Summe genannt werde, die er zu leisten habe. Da es um die Vorschreibung eines Geldbetrages gehe, müsse dieser beziffert werden.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass ein Bescheidausspruch, der einem Hilfesuchenden einen Kostenbeitrag auferlegt, dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0061).

Allerdings legt der angefochtene Bescheid nicht fest, dass der Beschwerdeführer einen bestimmten Kostenbeitrag zu entrichten habe; vielmehr wird lediglich dem Grunde nach ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei zufolge seiner derzeitigen Vermögenssituation verpflichtet, den aus der Hilfeleistung tatsächlich entstehenden Aufwand (abzüglich der von ihm bereits erbrachten Ersatzleistungen) zu ersetzen. In welcher Höhe ein Kostenbeitrag jedoch tatsächlich zu leisten ist, ist Gegenstand eines weiteren (jährlich ergehenden) Bescheides, mit dem der konkret zu entrichtende Beitrag auf der Grundlage des bekannt gegebenen, verwertbaren Vermögens und der tatsächlich entstandenen offenen Aufwendungen ziffernmäßig bestimmt vorzuschreiben ist. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer somit noch keinen Kostenbeitrag vorschreibt, liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der ziffernmäßig bestimmten Kostenbeitragsvorschreibung vor.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei bei ihm kein Vermögen vorhanden, das bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages berücksichtigt werden dürfte. Die Schenkung des Vermögens an die Lebenshilfe Oberösterreich sei von dieser angenommen worden; durch die Schenkung sei die Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers über sein Vermögen einschränkt.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er mit dem erwähnten Schenkungsvertrag sein "gesamtes zu seinem Todeszeitpunkt vorhandenes Vermögen" verschenkt hat und weiters, dass die Schenkung mit der Maßgabe erfolgte, dass er zu Lebzeiten "im Umfang der sachwalterbehördlichen Vorschriften über dieses Vermögen frei verfügungsberechtigt ist." Die Auffassung des Beschwerdeführers, sein Vermögen sei durch diese Schenkung seiner Verfügungsbefugnis und damit der Verwertbarkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 entzogen, ist somit unzutreffend (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0345). Vielmehr steht der Schenkungsvertrag Verfügungen des Beschwerdeführers über das derzeit vorhandene Vermögen nicht hindernd entgegen.

Der Beschwerdeführer zeigt auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe es entgegen seinem Vorbringen betreffend seinen Geldbedarf für Versicherung, Kleidung, Schuhe und weitere notwendige Artikel unterlassen, Feststellungen dahin zu treffen, ob darin, dass er infolge der Kostenvorschreibung seinen gewohnten Lebensstandard nicht beibehalten könne, eine besondere Härte liege, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände lassen nämlich nicht erkennen, dass eine Berücksichtigung des Vermögens des Beschwerdeführers bei der Festsetzung eines Kostenbeitrages bereits zu einer besonderen Härte für den Beschwerdeführer führen würde und daher im Sinn des § 9 Abs. 1 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 ausgeschlossen wäre. Abgesehen davon, dass bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages ein Vermögen von EUR 7.300,-- unberücksichtigt zu lassen ist, schließt der angefochtene Bescheid eine Vermeidung konkret auftauchender besonderer Härten im Zuge der (jährlichen) Beitragsvorschreibung nicht aus.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch als Verfahrensmangel rügt, der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet, zeigt er nicht auch zugleich auf, dass er durch diesen Mangel in der Verfolgung seiner Rechte gehindert wäre; er hat es somit unterlassen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG darzutun.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. September 2004

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100083.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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