RS OGH 1998/6/9 40R845/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

WEG §17 Abs1
§26 Abs1 Z5

Rechtssatz

1) Hatte der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung noch nicht erhalten, so wird diesem seinem Individualrecht auf Übermittlung einer Abrechnung durch Vorlage von Beweisurkunden vor Gericht nicht entsprochen.

2) Den Rechnungen über Aufwendungen in der Belegsammlung sind Zahlungsbelege anzuschließen. Ist der Verwalter mit der Zahlung trotz Fälligkeit säumig, dann hat er den fällig gewordenen Aufwand in der Abrechnung aufzunehmen, aber in einer gesonderten Aufstellung ("nicht bezahlte Rechnungen") seine Säumigkeit auszuweisen. Nur in diesem Fall muß dem Rechnungsbeleg nicht auch ein Zahlungsbeleg angeschlossen sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Quittung, Zahlung, Belege, Legung der Abrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000030

Dokumentnummer

JJR_19980609_LG00003_04000R00845_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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