Norm
WEG §17 Abs1Rechtssatz
1) Hatte der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung noch nicht erhalten, so wird diesem seinem Individualrecht auf Übermittlung einer Abrechnung durch Vorlage von Beweisurkunden vor Gericht nicht entsprochen.
2) Den Rechnungen über Aufwendungen in der Belegsammlung sind Zahlungsbelege anzuschließen. Ist der Verwalter mit der Zahlung trotz Fälligkeit säumig, dann hat er den fällig gewordenen Aufwand in der Abrechnung aufzunehmen, aber in einer gesonderten Aufstellung ("nicht bezahlte Rechnungen") seine Säumigkeit auszuweisen. Nur in diesem Fall muß dem Rechnungsbeleg nicht auch ein Zahlungsbeleg angeschlossen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Quittung, Zahlung, Belege, Legung der AbrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000030Dokumentnummer
JJR_19980609_LG00003_04000R00845_97D0000_001