Norm
EO §74 Abs1Rechtssatz
Sofern es sich bei den verzeichneten Kosten um öffentliche Abgaben handelt, deren Höhe gerichtsbekannt ist, genügt im elektronischen Rechtsverkehr zur Bescheinigung eine eidesstättige persönliche entsprechend individualisierte anwaltliche Erklärung in der Feldgruppe "Weiteres Vorbringen", daß die jeweiligen Kosten tatsächlich aufgelaufen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000012Dokumentnummer
JJR_19980617_LG00458_01100R00228_98W0000_002