RS OGH 1998/6/17 11R228/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1998
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Norm

EO §74 Abs1
ZPO §41

Rechtssatz

Sofern es sich bei den verzeichneten Kosten um öffentliche Abgaben handelt, deren Höhe gerichtsbekannt ist, genügt im elektronischen Rechtsverkehr zur Bescheinigung eine eidesstättige persönliche entsprechend individualisierte anwaltliche Erklärung in der Feldgruppe "Weiteres Vorbringen", daß die jeweiligen Kosten tatsächlich aufgelaufen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000012

Dokumentnummer

JJR_19980617_LG00458_01100R00228_98W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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