RS OGH 1998/6/17 11R228/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1998
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Norm

EO §74 Abs1
ZPO §41

Rechtssatz

Werden die Kosten einer Meldeanfrage begehrt, sind Behauptungen zur Notwendigkeit dieser Anfrage nur entbehrlich, wenn bereits aus dem Akt hervorgeht, daß sich die vorerst angegebene Adresse des Gegners als unrichtig herausgestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000014

Dokumentnummer

JJR_19980617_LG00458_01100R00228_98W0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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