RS OGH 1998/6/17 11R228/98w

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Norm

EO §74 Abs1. EO §294a

Rechtssatz

Werden in einem Antrag nach § 294a EO Kosten einer Geburtsdatenanfrage begehrt, sind Behauptungen zur Notwendigkeit der Kosten nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, daß dem betreibenden Gläubiger das Geburtsdatum des Verpflichteten in der Regel nicht bekannt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000011

Dokumentnummer

JJR_19980617_LG00458_01100R00228_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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