RS OGH 1998/7/3 46R756/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1998
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Norm

EO §88 Abs2
EO §54 Abs1 Z2
GBG §95 Abs1
GBG §98
GUG §25

Rechtssatz

- Ziel der Änderung des § 98 GBG durch § 25 GUG war, daß die Eintragung jener Personen, welche neu als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, mit solchen Identifizierungsmerkmalen erfolgt, die in Hinkunft einen möglichst zuverlässigen Identitätsvergleich ermöglichen

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Die Anführung des Geburtsdatums der betreibenden Partei im Exekutionsantrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

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Nichtanführung der Geschäftszahl des Titels im Exekutionsantrag ist Abweisungsgrund; ein Verbesserungsverfahren kommt nicht in Betracht

Entscheidungstexte

Schlagworte

zwangsweise Pfandrechtsbegründung; Geburtsdatum betreibende Partei; Verbesserungsverfahren - zwangsweise Pfandrechtsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000028

Dokumentnummer

JJR_19980703_LG00003_04600R00756_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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