Norm
EO §88 Abs2Rechtssatz
- Ziel der Änderung des § 98 GBG durch § 25 GUG war, daß die Eintragung jener Personen, welche neu als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, mit solchen Identifizierungsmerkmalen erfolgt, die in Hinkunft einen möglichst zuverlässigen Identitätsvergleich ermöglichen- Ziel der Änderung des Paragraph 98, GBG durch Paragraph 25, GUG war, daß die Eintragung jener Personen, welche neu als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, mit solchen Identifizierungsmerkmalen erfolgt, die in Hinkunft einen möglichst zuverlässigen Identitätsvergleich ermöglichen
Entscheidungstexte
Schlagworte
zwangsweise Pfandrechtsbegründung; Geburtsdatum betreibende Partei; Verbesserungsverfahren - zwangsweise PfandrechtsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000028Dokumentnummer
JJR_19980703_LG00003_04600R00756_98M0000_002