RS OGH 1998/7/8 2R232/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1998
beobachten
merken

Norm

EO §74
EO §294a

Rechtssatz

Neuvollzugsanträge gemäß § 294a EO, die vor Ablauf einer angemessenen Frist von etwa sechs Monaten gestellt werden, sind nur dann erfolgsunabhängig zu honorieren, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Bescheinigung, dass mit einem Erfolg des Exekutionsschrittes gerechnet werden durfte) erfüllt sind. Ansonsten ist ein Kostenvorbehalt zulässig.

Anmerkung

0000039

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000039

Dokumentnummer

JJR_19980708_LG00929_00200R00232_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten