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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Gleichheitswidrige Gesetzesauslegung bei Versagung der Herabsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung im Fall der Selbstversicherung einer Schülerin; Vorliegen einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Regelung für andere in Ausbildung stehende PersonenSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin die mit S 18.000,-- bezifferten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (bei welcher sie durch ihre Mutter, eine Rechtsanwältin, vertreten gewesen ist) im Juni 1998 minderjährig und besuchte die 8. Klasse einer AHS. Sie bringt vor, daß ihre Eltern beide selbständig tätig und bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert (in der Beschwerde falsch mit "weiterversichert" umschrieben) seien. Da ihre sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft am 18. Dezember 1997 (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) erloschen sei, habe sie am 30. Dezember 1997 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Wr. GKK) unter Beischluß einer Schulbesuchsbestätigung einen Antrag auf Selbstversicherung eingebracht. Von der Wr. GKK sei ihr - nachdem sie über Aufforderung einen Antrag auf Selbstversicherung samt Herabsetzungsantrag gestellt hatte - ein monatlicher Betrag von S 816,-- vorgeschrieben worden. Der gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Einspruch wurde von der Wr. GKK mit Bescheid abgewiesen: Schüler seien in §16 Abs2 ASVG nicht erwähnt, weshalb eine Herabsetzung des Beitrages auf das durch §76 Abs1 Z2 iVm §76a Abs3 ASVG geregelte Ausmaß abzulehnen sei. Der im Instanzenzug angerufene Landeshauptmann von Wien bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. 1. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (bei welcher sie durch ihre Mutter, eine Rechtsanwältin, vertreten gewesen ist) im Juni 1998 minderjährig und besuchte die 8. Klasse einer AHS. Sie bringt vor, daß ihre Eltern beide selbständig tätig und bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert (in der Beschwerde falsch mit "weiterversichert" umschrieben) seien. Da ihre sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft am 18. Dezember 1997 (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) erloschen sei, habe sie am 30. Dezember 1997 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Wr. GKK) unter Beischluß einer Schulbesuchsbestätigung einen Antrag auf Selbstversicherung eingebracht. Von der Wr. GKK sei ihr - nachdem sie über Aufforderung einen Antrag auf Selbstversicherung samt Herabsetzungsantrag gestellt hatte - ein monatlicher Betrag von S 816,-- vorgeschrieben worden. Der gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Einspruch wurde von der Wr. GKK mit Bescheid abgewiesen: Schüler seien in §16 Abs2 ASVG nicht erwähnt, weshalb eine Herabsetzung des Beitrages auf das durch §76 Abs1 Z2 in Verbindung mit §76a Abs3 ASVG geregelte Ausmaß abzulehnen sei. Der im Instanzenzug angerufene Landeshauptmann von Wien bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ihr studierender Bruder einen monatlichen Selbstversicherungsbeitrag von S 244,80 zahle; sie hätten jedoch beide kein eigenes Einkommen. Der angefochtene Bescheid verletze sie im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz; dazu führt sie folgendes aus:
"Berücksichtigt man den Eintritt in die Schulpflicht mit dem 6. Lebensjahr, so ist in der großen Zahl der Fälle davon auszugehen, daß Schüler im ersten Halbjahr jenes Jahres, in dem sie die Reifeprüfung ablegen, das 18.Lebensjahr vollenden, bzw. (sofern das 6. Lebensjahr erst im letzten Drittel des Kalenderjahres vollendet wurde) erst in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahr folgenden Kalenderjahr die Hochschulreife erwerben. In all diesen Fällen endet bei Kindern von Selbstversicherten - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Mitversicherung gem. §124 Abs1 ASVG iVm der Satzung der Gebietskrankenkasse mit dem 18.Lebensjahr, während die - nach den Vorstellungen des Ges(e)tzgebers offenbar unmittelbar anschließende - Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung für Studenten nicht vor Beginn des ersten Semesters, somit Anfang Oktober anfängt. Damit werden Mittelschüler zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn des ersten Semesters weder als Angehörige, noch als Studierende behandelt, ohne daß dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schülers werden vielmehr - wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Schulbetrieb - in der Regel hinter jenen Studierender zurückbleiben, keinesfalls besser sein(.) Diese Ungleichbehandlung der Mittelschüler in der begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung, wie sie Studierenden offensteht, widerstreitet daher dem Gleichheitsgrundsatz. "Berücksichtigt man den Eintritt in die Schulpflicht mit dem 6. Lebensjahr, so ist in der großen Zahl der Fälle davon auszugehen, daß Schüler im ersten Halbjahr jenes Jahres, in dem sie die Reifeprüfung ablegen, das 18.Lebensjahr vollenden, bzw. (sofern das 6. Lebensjahr erst im letzten Drittel des Kalenderjahres vollendet wurde) erst in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahr folgenden Kalenderjahr die Hochschulreife erwerben. In all diesen Fällen endet bei Kindern von Selbstversicherten - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Mitversicherung gem. §124 Abs1 ASVG in Verbindung mit der Satzung der Gebietskrankenkasse mit dem 18.Lebensjahr, während die - nach den Vorstellungen des Ges(e)tzgebers offenbar unmittelbar anschließende - Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung für Studenten nicht vor Beginn des ersten Semesters, somit Anfang Oktober anfängt. Damit werden Mittelschüler zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn des ersten Semesters weder als Angehörige, noch als Studierende behandelt, ohne daß dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schülers werden vielmehr - wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Schulbetrieb - in der Regel hinter jenen Studierender zurückbleiben, keinesfalls besser sein(.) Diese Ungleichbehandlung der Mittelschüler in der begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung, wie sie Studierenden offensteht, widerstreitet daher dem Gleichheitsgrundsatz.
Der angefochtene Bescheid verstößt in seiner Auslegung des §16 Abs2 ASVG insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als er es trotz gegebener Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation unterläßt, einen solchen Fall unter §16 Abs2 Zif. 3 ASVG (Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind und sich darauf vorbereiten) - allen falls per analogiam - zu subsumieren. Eine solche Analogie setzt das Vorhandensein einer planwidrigen Lücke voraus, die hier - aufgrund der anzustellenden verfassungsrechtlichen Überlegungen schon aus Gleichheitsgründen - vorliegt. Sie ist auch nicht ausgeschlossen, da es sich um eine begünstigende Analogie handelt, die im öffentlichen Recht ohne weiteres zulässig ist, solange nicht angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber den vorliegenden Fall bedacht und bewußt nicht in der hier reklamierten Art und Weise geregelt hat. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt.
Würde man annehmen, daß eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich ist, dann wären die von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig. Fehlt eine verfassungsgesetzlich gebotene Ausnahme, so wird die Generalklausel verfassungswidrig. Dies betrifft hier die Bestimmung über die Höhe der Beitragsgrundlage in §76 Abs1 Zif. 1 ASVG. Es wird daher angeregt, hinsichtlich der Wendung '1. Im §16 Abs1 bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Zif. 2, der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs1) fällt, 2. Im §16 Abs2 bezeichneten' ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und die genannte Wendung als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Der Landeshauptmann von Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er vorbringt, daß gemäß einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 4.5.1992, 89/07/0100) planwidrige Lücken im Bereich des Verwaltungsrechtes nicht anzunehmen seien. Im übrigen stünde es der belangten Behörde nicht zu, die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen; nach Ansicht des Landeshauptmannes von Wien sei die angefochtene Entscheidung zu Recht ergangen, weshalb er den Antrag stelle, die Beschwerde abzuweisen.
3. Die Rechtslage stellt sich in der hier maßgeblichen Fassung folgendermaßen dar:
3.1. §16 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 (bis zur Novelle BGBl. I 138/1998) auszugsweise: 3.1. §16 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 (bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1998,) auszugsweise:
"Freiwillige Versicherung
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz in Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.
"Beiträge zur freiwilligen Versicherung
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
in der KrankenversicherungBeitragsgrundlage für Selbstversicherte, in der Krankenversicherung
§76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für die
1. im §16 Abs1 bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Z2, der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs1) fällt,
2. im §16 Abs2 bezeichneten Selbstversicherten der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4), in die der gemäß §76a Abs3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z1, wenn der Selbstversicherte
litc ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach §5 Abs2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt."
§76a Abs3 ASVG lautet:
§123 ASVG lautet auszugsweise:
"Anspruchsberechtigung für Angehörige
§123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
besteht für Angehörige,
§124 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 (BGBl. I 138/1998) auszugsweise: §124 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1998,) auszugsweise:
"Sonderregelungen für Selbstversicherte
und Pensionisten"Sonderregelungen für Selbstversicherte, und Pensionisten
§124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im §16 Abs2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach §76 Abs1 Z2 erster Halbsatz berechnet werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen die Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6) nicht ausgeschlossen werden."
3.2. §22 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 lautet auszugsweise:
"Angehörige
§22. (1)...
3.3. §3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305/1992 lautete von 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 auszugsweise: 3.3. §3 Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt 305 aus 1992, lautete von 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 auszugsweise:
"Österreichische Staatsbürger
§3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin war als Rechtsanwältin im hier maßgebenden Zeitraum von 18. Dezember 1997 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach dem Sozialversicherungsgesetz der Freiberuflich Selbständig Erwerbstätigen (FSVG) versichert (vgl. §§1, 2 FSVG), weshalb sie sich in der Krankenversicherung gemäß §16 Abs1 ASVG selbst versichert hat. Gemäß §123 ASVG besteht für Angehörige des Pflichtversicherten/Selbstversicherten ebenfalls Versicherungsschutz. Ein eheliches Kind ist gemäß §123 Abs2 Z2 ASVG Angehöriger. Gemäß §124 Abs1 ASVG kann jedoch die Satzung den Kreis der Angehörigen - mit Ausnahme der Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) - einschränken. Die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 in der hier anzuwendenden Fassung normierte, daß Kinder von Selbstversicherten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Kinder eines Pflichtversicherten gelten jedoch gemäß §123 Abs4 ASVG u.a. auch solange als Angehörige, als sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese vom Gesetzgeber zugelassene Einschränkung des Angehörigenbegriffes bei Selbstversicherten keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 14.593/1996). 4.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin war als Rechtsanwältin im hier maßgebenden Zeitraum von 18. Dezember 1997 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach dem Sozialversicherungsgesetz der Freiberuflich Selbständig Erwerbstätigen (FSVG) versichert vergleiche §§1, 2 FSVG), weshalb sie sich in der Krankenversicherung gemäß §16 Abs1 ASVG selbst versichert hat. Gemäß §123 ASVG besteht für Angehörige des Pflichtversicherten/Selbstversicherten ebenfalls Versicherungsschutz. Ein eheliches Kind ist gemäß §123 Abs2 Z2 ASVG Angehöriger. Gemäß §124 Abs1 ASVG kann jedoch die Satzung den Kreis der Angehörigen - mit Ausnahme der Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) - einschränken. Die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 in der hier anzuwendenden Fassung normierte, daß Kinder von Selbstversicherten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Kinder eines Pflichtversicherten gelten jedoch gemäß §123 Abs4 ASVG u.a. auch solange als Angehörige, als sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese vom Gesetzgeber zugelassene Einschränkung des Angehörigenbegriffes bei Selbstversicherten keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 14.593/1996).
4.2. Die Beschwerdeführerin war daher ab dem 17. Dezember 1997 aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres ungeachtet der Fortdauer ihrer Schulausbildung keine Angehörige iSd §123 ASVG mehr, weshalb ihr mangels Bestehens einer gesetzlichen Pflichtversicherung nur die Selbstversicherung gemäß §16 ASVG offengestanden ist. Die Wr. GKK hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung stattgegeben und der Beschwerdeführerin die sich aus §76 Abs1 Z1 ASVG ergebenden Beiträge (und nicht die gemäß §76 Abs1 Z2 ASVG iVm §16 Abs2 ASVG für Studierende vorgesehenen, niedrigeren Beiträge) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Höhe dieser Beiträge in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt: Die Wr. GKK habe sie, obwohl sie Schülerin sei, nicht unter den Personenkreis des §16 Abs2 ASVG subsumiert, sondern ihr gemäß §76 Abs1 ASVG aufgrund einer höheren Beitragsgrundlage Beiträge vorgeschrieben. 4.2. Die Beschwerdeführerin war daher ab dem 17. Dezember 1997 aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres ungeachtet der Fortdauer ihrer Schulausbildung keine Angehörige iSd §123 ASVG mehr, weshalb ihr mangels Bestehens einer gesetzlichen Pflichtversicherung nur die Selbstversicherung gemäß §16 ASVG offengestanden ist. Die Wr. GKK hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung stattgegeben und der Beschwerdeführerin die sich aus §76 Abs1 Z1 ASVG ergebenden Beiträge (und nicht die gemäß §76 Abs1 Z2 ASVG in Verbindung mit §16 Abs2 ASVG für Studierende vorgesehenen, niedrigeren Beiträge) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet s