TE Vfgh Erkenntnis 2001/2/26 B1012/98

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §16 Abs2
ASVG §76 Abs1
ASVG §123
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 16 heute
  2. ASVG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 16 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 16 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 16 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 16 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 16 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  10. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 16 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  13. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 16 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 16 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 16 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Leitsatz

Gleichheitswidrige Gesetzesauslegung bei Versagung der Herabsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung im Fall der Selbstversicherung einer Schülerin; Vorliegen einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Regelung für andere in Ausbildung stehende Personen

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin die mit S 18.000,-- bezifferten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (bei welcher sie durch ihre Mutter, eine Rechtsanwältin, vertreten gewesen ist) im Juni 1998 minderjährig und besuchte die 8. Klasse einer AHS. Sie bringt vor, daß ihre Eltern beide selbständig tätig und bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert (in der Beschwerde falsch mit "weiterversichert" umschrieben) seien. Da ihre sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft am 18. Dezember 1997 (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) erloschen sei, habe sie am 30. Dezember 1997 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Wr. GKK) unter Beischluß einer Schulbesuchsbestätigung einen Antrag auf Selbstversicherung eingebracht. Von der Wr. GKK sei ihr - nachdem sie über Aufforderung einen Antrag auf Selbstversicherung samt Herabsetzungsantrag gestellt hatte - ein monatlicher Betrag von S 816,-- vorgeschrieben worden. Der gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Einspruch wurde von der Wr. GKK mit Bescheid abgewiesen: Schüler seien in §16 Abs2 ASVG nicht erwähnt, weshalb eine Herabsetzung des Beitrages auf das durch §76 Abs1 Z2 iVm §76a Abs3 ASVG geregelte Ausmaß abzulehnen sei. Der im Instanzenzug angerufene Landeshauptmann von Wien bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. 1. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (bei welcher sie durch ihre Mutter, eine Rechtsanwältin, vertreten gewesen ist) im Juni 1998 minderjährig und besuchte die 8. Klasse einer AHS. Sie bringt vor, daß ihre Eltern beide selbständig tätig und bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert (in der Beschwerde falsch mit "weiterversichert" umschrieben) seien. Da ihre sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft am 18. Dezember 1997 (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) erloschen sei, habe sie am 30. Dezember 1997 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Wr. GKK) unter Beischluß einer Schulbesuchsbestätigung einen Antrag auf Selbstversicherung eingebracht. Von der Wr. GKK sei ihr - nachdem sie über Aufforderung einen Antrag auf Selbstversicherung samt Herabsetzungsantrag gestellt hatte - ein monatlicher Betrag von S 816,-- vorgeschrieben worden. Der gegen die Beitragsvorschreibung erhobene Einspruch wurde von der Wr. GKK mit Bescheid abgewiesen: Schüler seien in §16 Abs2 ASVG nicht erwähnt, weshalb eine Herabsetzung des Beitrages auf das durch §76 Abs1 Z2 in Verbindung mit §76a Abs3 ASVG geregelte Ausmaß abzulehnen sei. Der im Instanzenzug angerufene Landeshauptmann von Wien bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ihr studierender Bruder einen monatlichen Selbstversicherungsbeitrag von S 244,80 zahle; sie hätten jedoch beide kein eigenes Einkommen. Der angefochtene Bescheid verletze sie im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz; dazu führt sie folgendes aus:

"Berücksichtigt man den Eintritt in die Schulpflicht mit dem 6. Lebensjahr, so ist in der großen Zahl der Fälle davon auszugehen, daß Schüler im ersten Halbjahr jenes Jahres, in dem sie die Reifeprüfung ablegen, das 18.Lebensjahr vollenden, bzw. (sofern das 6. Lebensjahr erst im letzten Drittel des Kalenderjahres vollendet wurde) erst in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahr folgenden Kalenderjahr die Hochschulreife erwerben. In all diesen Fällen endet bei Kindern von Selbstversicherten - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Mitversicherung gem. §124 Abs1 ASVG iVm der Satzung der Gebietskrankenkasse mit dem 18.Lebensjahr, während die - nach den Vorstellungen des Ges(e)tzgebers offenbar unmittelbar anschließende - Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung für Studenten nicht vor Beginn des ersten Semesters, somit Anfang Oktober anfängt. Damit werden Mittelschüler zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn des ersten Semesters weder als Angehörige, noch als Studierende behandelt, ohne daß dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schülers werden vielmehr - wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Schulbetrieb - in der Regel hinter jenen Studierender zurückbleiben, keinesfalls besser sein(.) Diese Ungleichbehandlung der Mittelschüler in der begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung, wie sie Studierenden offensteht, widerstreitet daher dem Gleichheitsgrundsatz. "Berücksichtigt man den Eintritt in die Schulpflicht mit dem 6. Lebensjahr, so ist in der großen Zahl der Fälle davon auszugehen, daß Schüler im ersten Halbjahr jenes Jahres, in dem sie die Reifeprüfung ablegen, das 18.Lebensjahr vollenden, bzw. (sofern das 6. Lebensjahr erst im letzten Drittel des Kalenderjahres vollendet wurde) erst in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahr folgenden Kalenderjahr die Hochschulreife erwerben. In all diesen Fällen endet bei Kindern von Selbstversicherten - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Mitversicherung gem. §124 Abs1 ASVG in Verbindung mit der Satzung der Gebietskrankenkasse mit dem 18.Lebensjahr, während die - nach den Vorstellungen des Ges(e)tzgebers offenbar unmittelbar anschließende - Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung für Studenten nicht vor Beginn des ersten Semesters, somit Anfang Oktober anfängt. Damit werden Mittelschüler zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn des ersten Semesters weder als Angehörige, noch als Studierende behandelt, ohne daß dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schülers werden vielmehr - wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Schulbetrieb - in der Regel hinter jenen Studierender zurückbleiben, keinesfalls besser sein(.) Diese Ungleichbehandlung der Mittelschüler in der begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung, wie sie Studierenden offensteht, widerstreitet daher dem Gleichheitsgrundsatz.

Der angefochtene Bescheid verstößt in seiner Auslegung des §16 Abs2 ASVG insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als er es trotz gegebener Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation unterläßt, einen solchen Fall unter §16 Abs2 Zif. 3 ASVG (Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind und sich darauf vorbereiten) - allen falls per analogiam - zu subsumieren. Eine solche Analogie setzt das Vorhandensein einer planwidrigen Lücke voraus, die hier - aufgrund der anzustellenden verfassungsrechtlichen Überlegungen schon aus Gleichheitsgründen - vorliegt. Sie ist auch nicht ausgeschlossen, da es sich um eine begünstigende Analogie handelt, die im öffentlichen Recht ohne weiteres zulässig ist, solange nicht angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber den vorliegenden Fall bedacht und bewußt nicht in der hier reklamierten Art und Weise geregelt hat. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt.

Würde man annehmen, daß eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich ist, dann wären die von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig. Fehlt eine verfassungsgesetzlich gebotene Ausnahme, so wird die Generalklausel verfassungswidrig. Dies betrifft hier die Bestimmung über die Höhe der Beitragsgrundlage in §76 Abs1 Zif. 1 ASVG. Es wird daher angeregt, hinsichtlich der Wendung '1. Im §16 Abs1 bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Zif. 2, der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs1) fällt, 2. Im §16 Abs2 bezeichneten' ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und die genannte Wendung als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Der Landeshauptmann von Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er vorbringt, daß gemäß einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 4.5.1992, 89/07/0100) planwidrige Lücken im Bereich des Verwaltungsrechtes nicht anzunehmen seien. Im übrigen stünde es der belangten Behörde nicht zu, die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen; nach Ansicht des Landeshauptmannes von Wien sei die angefochtene Entscheidung zu Recht ergangen, weshalb er den Antrag stelle, die Beschwerde abzuweisen.

3. Die Rechtslage stellt sich in der hier maßgeblichen Fassung folgendermaßen dar:

3.1. §16 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 (bis zur Novelle BGBl. I 138/1998) auszugsweise: 3.1. §16 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 (bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1998,) auszugsweise:

"Freiwillige Versicherung

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz in Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.

  1. (2)Absatz 2,Abs1 gilt für

  1. 1.Ziffer eins
    Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des §3 Abs1 Z1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des §3 Abs1 Z9 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind,
  2. 2.Ziffer 2
    Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
  3. 3.Ziffer 3
    Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des §5 Abs1 Z5, privaten Werksmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
  4. 4.Ziffer 4
    Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades."

§76 ASVG lautete bis zum 22. Juli 1999 (BGBl. I 139/1997) auszugsweise:§76 ASVG lautete bis zum 22. Juli 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1997,) auszugsweise:

"Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
in der Krankenversicherung
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte, in der Krankenversicherung

§76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für die

1. im §16 Abs1 bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Z2, der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs1) fällt,

2. im §16 Abs2 bezeichneten Selbstversicherten der Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4), in die der gemäß §76a Abs3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z1, wenn der Selbstversicherte

  1. a)Litera a
    ein Einkommen bezieht, das das im §8 Abs4 des Studienförderungsgesetzes 1992 bezeichnete Höchstausmaß jährlich überschreitet oder
  2. b)Litera b
    vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des §17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des §18 Abs1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§19 Abs2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
  3. c)Litera c
    vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;

litc ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach §5 Abs2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt."

§76a Abs3 ASVG lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Die sich nach Abs1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf den Betrag von 138 S nicht unterschreiten. An die Stelle des Betrages von 138 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf §108 Abs9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl(§108a Abs1) vervielfachte Betrag."

       §123 ASVG lautet auszugsweise:

               "Anspruchsberechtigung für Angehörige

       §123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

besteht für Angehörige,

  1. 1.Ziffer eins
    wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  2. 2.Ziffer 2
    wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.(BGBl. Nr. 13/1962, ArtII Z5 lita) - 1. 1. 1962.

  1. (2)Absatz 2,Als Angehöriger gelten:

  1. 1.Ziffer eins
    der Ehegatte;
  2. 2.Ziffer 2
    die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;

...

  1. (4)Absatz 4,Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;"Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;"

§124 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 (BGBl. I 138/1998) auszugsweise: §124 ASVG lautete bis zum 31. Juli 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1998,) auszugsweise:

"Sonderregelungen für Selbstversicherte
und Pensionisten
"Sonderregelungen für Selbstversicherte, und Pensionisten

§124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im §16 Abs2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach §76 Abs1 Z2 erster Halbsatz berechnet werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen die Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6) nicht ausgeschlossen werden."

3.2. §22 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 lautet auszugsweise:

"Angehörige

(§123 Abs8 ASVG)

§22. (1)...

  1. (2)Absatz 2,Als Angehörige von Selbstversicherten nach §16 ASVG gelten nur:

  1. 1.Ziffer eins
    der Ehegatte,
  2. 2.Ziffer 2
    die Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres."

3.3. §3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305/1992 lautete von 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 auszugsweise: 3.3. §3 Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt 305 aus 1992, lautete von 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 auszugsweise:

"Österreichische Staatsbürger

§3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

  1. 1.Ziffer eins
    ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
  2. 2.Ziffer 2
    ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
  3. 3.Ziffer 3
    Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (ArtV §1 Abs1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (ArtV §1 Abs1 des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  4. 4.Ziffer 4
    ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
  5. 5.Ziffer 5
    ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
  6. 6.Ziffer 6
    ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
  7. 7.Ziffer 7
    ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§5 Abs2),
  8. 8.Ziffer 8
    Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
  9. 9.Ziffer 9
    Studierende von Fachhochschul-Studiengängen."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin war als Rechtsanwältin im hier maßgebenden Zeitraum von 18. Dezember 1997 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach dem Sozialversicherungsgesetz der Freiberuflich Selbständig Erwerbstätigen (FSVG) versichert (vgl. §§1, 2 FSVG), weshalb sie sich in der Krankenversicherung gemäß §16 Abs1 ASVG selbst versichert hat. Gemäß §123 ASVG besteht für Angehörige des Pflichtversicherten/Selbstversicherten ebenfalls Versicherungsschutz. Ein eheliches Kind ist gemäß §123 Abs2 Z2 ASVG Angehöriger. Gemäß §124 Abs1 ASVG kann jedoch die Satzung den Kreis der Angehörigen - mit Ausnahme der Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) - einschränken. Die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 in der hier anzuwendenden Fassung normierte, daß Kinder von Selbstversicherten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Kinder eines Pflichtversicherten gelten jedoch gemäß §123 Abs4 ASVG u.a. auch solange als Angehörige, als sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese vom Gesetzgeber zugelassene Einschränkung des Angehörigenbegriffes bei Selbstversicherten keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 14.593/1996). 4.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin war als Rechtsanwältin im hier maßgebenden Zeitraum von 18. Dezember 1997 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach dem Sozialversicherungsgesetz der Freiberuflich Selbständig Erwerbstätigen (FSVG) versichert vergleiche §§1, 2 FSVG), weshalb sie sich in der Krankenversicherung gemäß §16 Abs1 ASVG selbst versichert hat. Gemäß §123 ASVG besteht für Angehörige des Pflichtversicherten/Selbstversicherten ebenfalls Versicherungsschutz. Ein eheliches Kind ist gemäß §123 Abs2 Z2 ASVG Angehöriger. Gemäß §124 Abs1 ASVG kann jedoch die Satzung den Kreis der Angehörigen - mit Ausnahme der Kinder (§123 Abs2 Z2 bis 6 ASVG) - einschränken. Die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 1995 in der hier anzuwendenden Fassung normierte, daß Kinder von Selbstversicherten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Kinder eines Pflichtversicherten gelten jedoch gemäß §123 Abs4 ASVG u.a. auch solange als Angehörige, als sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen diese vom Gesetzgeber zugelassene Einschränkung des Angehörigenbegriffes bei Selbstversicherten keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg. 14.593/1996).

4.2. Die Beschwerdeführerin war daher ab dem 17. Dezember 1997 aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres ungeachtet der Fortdauer ihrer Schulausbildung keine Angehörige iSd §123 ASVG mehr, weshalb ihr mangels Bestehens einer gesetzlichen Pflichtversicherung nur die Selbstversicherung gemäß §16 ASVG offengestanden ist. Die Wr. GKK hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung stattgegeben und der Beschwerdeführerin die sich aus §76 Abs1 Z1 ASVG ergebenden Beiträge (und nicht die gemäß §76 Abs1 Z2 ASVG iVm §16 Abs2 ASVG für Studierende vorgesehenen, niedrigeren Beiträge) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Höhe dieser Beiträge in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt: Die Wr. GKK habe sie, obwohl sie Schülerin sei, nicht unter den Personenkreis des §16 Abs2 ASVG subsumiert, sondern ihr gemäß §76 Abs1 ASVG aufgrund einer höheren Beitragsgrundlage Beiträge vorgeschrieben. 4.2. Die Beschwerdeführerin war daher ab dem 17. Dezember 1997 aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres ungeachtet der Fortdauer ihrer Schulausbildung keine Angehörige iSd §123 ASVG mehr, weshalb ihr mangels Bestehens einer gesetzlichen Pflichtversicherung nur die Selbstversicherung gemäß §16 ASVG offengestanden ist. Die Wr. GKK hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung stattgegeben und der Beschwerdeführerin die sich aus §76 Abs1 Z1 ASVG ergebenden Beiträge (und nicht die gemäß §76 Abs1 Z2 ASVG in Verbindung mit §16 Abs2 ASVG für Studierende vorgesehenen, niedrigeren Beiträge) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet s

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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