RS OGH 1998/7/13 15R72/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1998
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Norm

ZPO §§21
ZPO §41
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Streitverkündung verfolgt einen doppelten Zweck, nämlich einerseits die Begründung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Dritten und andererseits den Versuch, eine Unterstützung durch den Dritten im laufenden Prozeß zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000263

Dokumentnummer

JJR_19980713_OLG0009_01500R00072_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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