RS OGH 1998/7/15 7Ra230/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1998
beobachten
merken

Norm

RATG §2 TP2

Rechtssatz

Nach Tp.2 RATG sind nur taxativ aufgezählte Klagen (EvBl 1935/595), insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Alle übrigen Klagen sind gemäß TP 3 I 1. a RATG zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Rückforderung einer Überzahlung. Bereicherungsklagen sind jedoch nach TP 3 zu honorieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000273

Dokumentnummer

JJR_19980715_OLG0009_0070RA00230_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten