Norm
StGB §20aRechtssatz
"Andere rechtliche Maßnahmen" iSd § 20a Abs 1 StGB sind dort genannten Titeln gleichwertig (zB Verfall, Einziehung, Abgabenbescheide), nicht jedoch die Möglichkeit zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter geltend machen zu können."Andere rechtliche Maßnahmen" iSd Paragraph 20 a, Absatz eins, StGB sind dort genannten Titeln gleichwertig (zB Verfall, Einziehung, Abgabenbescheide), nicht jedoch die Möglichkeit zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter geltend machen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000069Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010