Norm
StGB §20Rechtssatz
§ 20 Abs 6 StGB stellt klar, daß die Abschöpfung nach Anteilen zu bestimmen ist, weshalb auch die Lösungssummen nach § 144a Abs 4 StPO für jeden gesondert festzusetzen sind.Paragraph 20, Absatz 6, StGB stellt klar, daß die Abschöpfung nach Anteilen zu bestimmen ist, weshalb auch die Lösungssummen nach Paragraph 144 a, Absatz 4, StPO für jeden gesondert festzusetzen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000072Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010