Rechtssatz
1. Rechtssatz: § 18 NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung.1. Rechtssatz: Paragraph 18, NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung.
2. Rechtssatz: Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im § 271 ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß es der Vorlage der Baulandbestätigung des Bürgermeisters (siehe NÖ AuskunftsG, LGBl 0020) oder einer gleichwertigen Urkunde bedarf.2. Rechtssatz: Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im Paragraph 271, ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß es der Vorlage der Baulandbestätigung des Bürgermeisters (siehe NÖ AuskunftsG, Landesgesetzblatt 0020) oder einer gleichwertigen Urkunde bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000011Dokumentnummer
JJR_19980806_LG00129_00100R00013_98M0000_001