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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Mai 2001, GZ: Senat WU-00-401, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12. April 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G. HandelsgesmbH in G (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 25. Mai 1998 zwei namentlich bezeichnete polnische Staatsbürger, nämlich I (Spruchpunkt 1.) und N (Spruchpunkt 2.) auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien als Bauhelfer (Montage von Granitplatten) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen der Übertretung der § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 120.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 Tagen) bestraft.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12. April 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G. HandelsgesmbH in G (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 25. Mai 1998 zwei namentlich bezeichnete polnische Staatsbürger, nämlich römisch eins (Spruchpunkt 1.) und N (Spruchpunkt 2.) auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien als Bauhelfer (Montage von Granitplatten) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen der Übertretung der Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 120.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 Tagen) bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die zum Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage), die zum Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage) und der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG herabgesetzt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die zum Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage), die zum Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage) und der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG herabgesetzt wurde.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Begründung aus, der Behörde erster Instanz sei dahingehend zu folgen, dass im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 AÜG von einer Arbeitskräfteüberlassung durch die K GesmbH an die G. HandelsgesmbH hinsichtlich der beiden Ausländer auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Verfahren darauf berufen, dass der der G. HandelsgesmbH von der ARGE erteilte Auftrag mit einem Volumen von S 5,000.000,-- zur Durchführung von Steinmetzarbeiten innen sowie Natursteinfassade teilweise im Subauftrag an die Firma K GesmbH weitergegeben worden sei, und die in Rede stehenden beiden polnischen Staatsangehörigen in Ausführung dieses Subauftrages für die K GesmbH bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat die Natursteinplatten an der Fassade verlegt hätten. Dass die K GesmbH und insbesondere die für diese tätigen beiden Ausländer ein von den Produkten und Leistungen der G. HandelsgesmbH unterscheidbares Werk bzw. Zwischenergebnis auf der gegenständlichen Baustelle hergestellt hätten, habe vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dargetan werden können. Der im Verfahren vorgelegte undatierte Rahmenvertrag für die Jahre 1996 bis 1998, welcher zwischen der G. HandelsgesmbH und der K GesmbH angeblich abgeschlossen worden sei, habe kein konkretes von der K GesmbH zu erbringendes Werk enthalten und habe keine vom Subunternehmer auf der gegenständlichen Baustelle zu erbringende Leistung umschrieben. Auch der Beschwerdeführer habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung bloß allgemein auf die mündliche in Ausnützung des Rahmenvertrages ergangene Auftragserteilung an die K GesmbH verwiesen, diese aber nicht näher im Hinblick auf ein vom Werkbesteller unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis konkretisieren können. Aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnung der K GesmbH vom 31. August 1998 hätten sich keine Aufschlüsse betreffend ein "vom Werkbesteller unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis" gewinnen lassen, weil darin lediglich allgemein Platten- und Stufenverlegungen usw. nach Quadratmetern bzw. Laufmetern sowie Regiearbeiten in Stunden ausgewiesen worden seien. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Begründung aus, der Behörde erster Instanz sei dahingehend zu folgen, dass im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG i.V.m. Paragraph 4, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, und 2 AÜG von einer Arbeitskräfteüberlassung durch die K GesmbH an die G. HandelsgesmbH hinsichtlich der beiden Ausländer auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Verfahren darauf berufen, dass der der G. HandelsgesmbH von der ARGE erteilte Auftrag mit einem Volumen von S 5,000.000,-- zur Durchführung von Steinmetzarbeiten innen sowie Natursteinfassade teilweise im Subauftrag an die Firma K GesmbH weitergegeben worden sei, und die in Rede stehenden beiden polnischen Staatsangehörigen in Ausführung dieses Subauftrages für die K GesmbH bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat die Natursteinplatten an der Fassade verlegt hätten. Dass die K GesmbH und insbesondere die für diese tätigen beiden Ausländer ein von den Produkten und Leistungen der G. HandelsgesmbH unterscheidbares Werk bzw. Zwischenergebnis auf der gegenständlichen Baustelle hergestellt hätten, habe vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dargetan werden können. Der im Verfahren vorgelegte undatierte Rahmenvertrag für die Jahre 1996 bis 1998, welcher zwischen der G. HandelsgesmbH und der K GesmbH angeblich abgeschlossen worden sei, habe kein konkretes von der K GesmbH zu erbringendes Werk enthalten und habe keine vom Subunternehmer auf der gegenständlichen Baustelle zu erbringende Leistung umschrieben. Auch der Beschwerdeführer habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung bloß allgemein auf die mündliche in Ausnützung des Rahmenvertrages ergangene Auftragserteilung an die K GesmbH verwiesen, diese aber nicht näher im Hinblick auf ein vom Werkbesteller unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis konkretisieren können. Aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnung der K GesmbH vom 31. August 1998 hätten sich keine Aufschlüsse betreffend ein "vom Werkbesteller unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis" gewinnen lassen, weil darin lediglich allgemein Platten- und Stufenverlegungen usw. nach Quadratmetern bzw. Laufmetern sowie Regiearbeiten in Stunden ausgewiesen worden seien.
Auf Grund der Angaben der Zeugen N und L sei weiters davon auszugehen gewesen, dass auf der gegenständlichen Baustelle sogar in gemischten Arbeitspartien aus Arbeitnehmern der G. HandelsgesmbH und der K GesmbH gearbeitet worden sei. Dass das gesamte Material von der G. HandelsgesmbH beigestellt worden sei, sei unbestritten geblieben. Ebenso, dass für I überhaupt keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG zur Tatzeit vorgelegen habe. Aus der Tatsache, dass der K GesmbH für N vom Arbeitsmarktservice für die Zeit vom 20. März 1998 bis 19. März 1999 eine Beschäftigungsbewilligung als Lagerarbeiter erteilt worden sei, habe sich für den Beschwerdeführer auf Grund des § 4 Abs. 3 Z. 1 AuslBG nichts gewinnen lassen, weil dieser Arbeitnehmer einerseits auf der gegenständlichen Baustelle nicht als Lagerarbeiter, sondern als Hilfsarbeiter für die Montage von Natursteinplatten tätig und andererseits dieser Arbeitnehmer auf der gegenständlichen Baustelle länger als eine Woche eingesetzt gewesen sei, sodass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AuslBG, die bloß eine Beschäftigung als überlassene Arbeitskraft im Ausmaß von einer Woche zulässt, nicht zum Tragen habe kommen könne. Nach § 6 Abs. 2 letzter Satz AuslBG sei für die Beschäftigung als überlassene Arbeitskraft, soweit sie über eine Woche hinausgehe, eine eigene Beschäftigungsbewilligung erforderlich. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Ausländer N bei seiner Vernehmung durch die belangte Behörde glaubhaft und unstrittig angegeben habe, dass er für die K GesmbH seit Anfang April 1998 auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet habe. Auf Grund der Angaben der Zeugen N und L sei weiters davon auszugehen gewesen, dass auf der gegenständlichen Baustelle sogar in gemischten Arbeitspartien aus Arbeitnehmern der G. HandelsgesmbH und der K GesmbH gearbeitet worden sei. Dass das gesamte Material von der G. HandelsgesmbH beigestellt worden sei, sei unbestritten geblieben. Ebenso, dass für römisch eins überhaupt keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zur Tatzeit vorgelegen habe. Aus der Tatsache, dass der K GesmbH für N vom Arbeitsmarktservice für die Zeit vom 20. März 1998 bis 19. März 1999 eine Beschäftigungsbewilligung als Lagerarbeiter erteilt worden sei, habe sich für den Beschwerdeführer auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG nichts gewinnen lassen, weil dieser Arbeitnehmer einerseits auf der gegenständlichen Baustelle nicht als Lagerarbeiter, sondern als Hilfsarbeiter für die Montage von Natursteinplatten tätig und andererseits dieser Arbeitnehmer auf der gegenständlichen Baustelle länger als eine Woche eingesetzt gewesen sei, sodass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AuslBG, die bloß eine Beschäftigung als überlassene Arbeitskraft im Ausmaß von einer Woche zulässt, nicht zum Tragen habe kommen könne. Nach Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AuslBG sei für die Beschäftigung als überlassene Arbeitskraft, soweit sie über eine Woche hinausgehe, eine eigene Beschäftigungsbewilligung erforderlich. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Ausländer N bei seiner Vernehmung durch die belangte Behörde glaubhaft und unstrittig angegeben habe, dass er für die K GesmbH seit Anfang April 1998 auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet habe.
Die belangte Behörde führte näher aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auf kein taugliches Kontrollsystem zur Vermeidung der gegenständlichen Verstöße gegen das AuslBG habe hinweisen können und im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargetan habe, inwieweit er selbst in ausreichendem Maße in ein allfälliges Kontrollsystem eingebunden gewesen sei. Es seien keine als erschwerend zu wertenden einschlägigen Vorstrafen gegeben und habe auch der erhöhte Strafrahmen für Wiederholungstäter im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen können. Die im Vorstrafenvormerk des Beschwerdeführers aufscheinenden Vorstrafen nach dem AuslBG seien erst nach der gegenständlichen Tat in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Ausländers N sei als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass dieser zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Weitere Milderungsgründe bzw. Erschwerungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde herabgesetzten Strafen würden sich als durchaus schuld- und tatangemessen erweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, haben folgenden Wortlaut: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. ...
...
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
...
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ... c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ...
...
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Auslän